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Steuer- und Rechtstipps — Zahnmedizin

Mehr Rechtssicherheit durch Handschlag mit dem Fiskus

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  • 15. November 2022
  • Lesezeit: 5min

Arbeiten & Organisieren

Immer häufiger kommt es vor, dass Steuerzahler*innen wie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Clinch mit ihrem Finanzamt stehen. Dann ergehen Widerspruchsbescheide, Abänderungsbescheide, Verrechnungsbescheide u.v.m. Das bedeutet Mehraufwand für die Finanzverwaltung, Ärger und verlorene Zeit für die Steuerzahlerin bzw. den Steuerzahler. Wohl dem, der über eine Finanzbehörde verfügt, dessen Finanzbeamtin oder Finanzbeamter bereits vor Erlass eines Bescheides alle Punkte noch einmal mit der/dem Steuerpflichtigen abspricht – ob telefonisch oder in einem kurzen Gespräch. Gemeinsam kann dann noch einmal korrigiert werden und somit entspricht der dann herausgehende Bescheid den Vorstellungen beider Parteien.

Die Politik mit dem sogenannten Handschlag-Verfahren hat sich zwischenzeitlich im Steuerwesen fest etabliert. Nicht immer geht es dabei um Rabatte im Hinterzimmer, nicht immer um das Zwei-Klassen-Strafrecht, auch wenn in großen Verfahren die Verständigung zur Regel geworden ist. Was viele Steuerzahlerinnen nicht wissen: Mit dem sogenannten Handschlag hat jeder Steuerzahler*in die Möglichkeit, eine tatsächliche Verständigung vor dem Fiskus herbeizuführen.

Oft wird auch der Sachverhalt immer verfahrener. Genau für diese oftmals „ausweglosen“ Fälle sorgt ein „Antrag auf eine tatsächliche Verständigung“ für beide Seiten dafür, dass es doch noch zu einer akzeptablen Lösung des Problems kommt. Der „Handschlag mit dem Fiskus“ oder die „tatsächliche Verständigung“ dienen nämlich der Herstellung des Rechtsfriedens.

Das Verfahren selbst ist relativ einfach: Das Finanzamt vereinbart dabei meist auf Basis einer für die Behörde und für den Betrieb bzw. für die/den Steuerzahlerin akzeptable Schätzung. Man stellt also gemeinsam fest, dass etwa bestimmte Umsätze erzielt oder geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angefallen sind. Der hieraus entstehende Kompromiss ist dann für beide Seiten verbindlich. Zusätzlicher Vorteil: Im Gegensatz zu einer verbindlichen Auskunft, die eine Steuerzahler*in stellt, ist das Handschlag-Verfahren kostenlos.

Legalitätsprinzip contra tatsächliche Verständigung

Das Bundesfinanzministerium lässt die tatsächliche Verständigung aktuell auch in aufwendigen Ermittlungen bzw. schwierigen Einspruchsverfahren zu. Aktuelles Aktenzeichen hierfür ist IV A 3 – SO 223/07/10002). Bislang war ein derartiger Kompromiss lediglich in einer regulären Betriebs- bzw. Steuerprüfung, in einer Steuerfahndungsprüfung oder nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens statthaft.

Zwar gilt trotz des Handschlags das Legalitätsprinzip nach § 85 AO, bei dem die Finanzbehörde angehalten ist, Steuern weder verkürzt (d.h. zu niedrig) noch zu Unrecht (d.h. zu hoch) festzusetzen. Die Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung soll hingegen neben Unsicherheiten auch Ungenauigkeiten in einem konkreten Besteuerungssachverhalt beseitigen. Das Handschlag-Prinzip gilt somit während eines Veranlagungsverfahren, anlässlich einer Außenprüfung sowie während eines anhängigen (gerichtlichen/außergerichtlichen) Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Die Gesetzgrundlage bilden hierbei Urteile des BFH (Az. VIII R 131/76, III R 19/88, V R 70/91) sowie der OFD Nürnberg (S 02223 – 20 – St 24).

Der Handschlag mit dem Fiskus dient selbst bei Steuerfahndungsprüfungen sowie nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Betroffene können hierbei mit ihrer Finanzbehörde spezielle Vereinbarungen treffen (OFD Nürnberg, Az. S 0223 – 20 – St 24). Ein weiterer Vorteil der tatsächlichen Verständigung liegt darin, wenn Sachverhalte gegeben sind, die ausschließlich unter erschwerten Voraussetzungen ermittelt werden können. Hier dienen spezielle Vereinbarungen nicht nur der Effektivität der Besteuerung, sondern sorgen auch weitreichend für einen Rechtsfrieden. Dies allerdings nur unter der Tatsache, dass sich die Beteiligten einigen können.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass für den jeweiligen Sachverhalt auch ein entsprechender Beurteilungs-, Bewertungs- bzw. Schätzungsspielraum besteht (Rechtsgrundlage § 88 AO i. V. m. § 201 AO). Das Handschlag-Prinzip ist hingegen immer dann ausgeschlossen, wenn die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH, Az. I R 13/86). Ist die tatsächliche Verständigung hingegen wirksam, dann ist sie für beide Seiten bindend (sog. Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben). Wird der Sachverhalt allerdings von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bzw. von der Steuerzahlerin bzw. dem Steuerzahler verfälscht, muss sich die Finanzbehörde nicht mehr an ihre Zusage in der tatsächlichen Verständigung halten!

Der Unterschied zur verbindlichen Auskunft

Die tatsächliche Verständigung unterscheidet sich von der verbindlichen Auskunft in der Weise, dass diese sich ausschließlich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht (BFH, Az. I R 63/06). Dies gilt entsprechend auch für einen für die Zukunft festgelegten Sachverhalt – vorausgesetzt natürlich, die tatsächlichen Verhältnisse bleiben gleich (BFH, Az. I R 12/97). Damit alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, geht die tatsächliche Verständigung nur über eine entscheidungsbefugte Person des Finanzamtes.

Dies gilt insbesondere nicht für Außenprüfer, denn dieser darf im Rahmen seiner Außenprüfung weder mit dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber noch mit dem Steuerberater eine Vereinbarung über die Höhe einer Steuernachforderung treffen. Dies gilt im Übrigen auch für die strafrechtliche Würdigung nach § 201 Abs. 2 AO. Eventuelle Zusagen durch einen Außenprüfer binden somit keinen der Beteiligten, also auch das Finanzamt nicht.

Insgesamt gilt: Zusagen oder Vereinbarungen unzuständiger Beamtinnen oder Beamter sind stets unwirksam. Dies kann auch nicht im Nachhinein durch eine Vereinbarung mit einer oder einem entscheidungsbefugten Beamt*in geheilt werden (BFH, Az. XI R 68/92). Schriftform ist hierbei nicht vorgeschrieben, ist allerdings sinnvoll.

Wichtig: Eine einseitige Aufhebung einer einmal vereinbarten tatsächlichen Verständigung ist nicht möglich. Eine Aufhebung ist nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Finanzbehörde und Unternehmerin bzw. Arbeitgeberin möglich. Weiter ist zu beachten: Durch die Aufhebung der tatsächlichen Verständigung wird nicht gleichzeitig auch der Steuer- bzw. Haftungs-/Nachforderungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Bescheide ist nur ein Anfechten mittels Einspruchs möglich, und zwar innerhalb der vorgegebenen Rechtsbehelfsfrist. Danach ist eine Bescheid-Änderung nur noch zulässig, wenn die Abgabenordnung (AO) eine entsprechende Berichtigungsvorschrift vorsieht.