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Steuer- und Rechtstipps — Zahnmedizin

Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis

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  • 9. November 2022
  • Lesezeit: 5min

Arbeiten & Organisieren

Der Zusammenschluss von Ärzt/innen mit Kolleg/innen bietet nicht nur die Möglichkeit des Austausches von Wissen und Erfahrung, es bietet sich auch ein Anreiz der Kosteneinsparung im Hinblick auf Personal und apparative Praxisausstattung. Zusätzlich können sich je nach der Wahl der Kooperationsform auch finanzielle Vorteile bei der Abrechnung ergeben. Somit stehen auf der einen Seite Vorteile, auf der anderen Seite dürfen die jeweiligen Partner*innen jedoch nicht außer Acht lassen, dass mit der Gründung einer Kooperation auch haftungsrechtliche Konsequenzen entgegenstehen können.

Ärzt/innen können eine Gemeinschaftspraxis entweder in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Partnerschaftsgesellschaft führen. Die wohl gängigste Form der Zusammenarbeit ist die Gemeinschaftspraxis.

Was viele nicht wissen: Eine Gemeinschaftspraxis stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB dar. Hier gilt folgende Definition in der Rechtsprechung: „... gemeinsame Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte gleicher bzw. verwandter Fachgebiete innerhalb gemeinsamer Räumlichkeiten inklusiver gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen sowie einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können.“

Unter einer Gemeinschaftspraxis ist somit – vereinfacht ausgedrückt – eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit zu verstehen. Wirtschaftliche Einheit bedeutet in diesem Zusammenhang Handlungs-, aber auch Haftungsgemeinschaft, wobei wir bei der Thematik angelangt wären. Das Bundessozialgericht spricht von einer sog. Gesamthandsgemeinschaft, d. h., die Partner/innen haften als Gesamtschuldner. Oder anders ausgedrückt: Alle Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind gegenüber ihren Vertragspartnern nach § 421 BGB zur Leistung verpflichtet. Somit kann jeder Gesellschafter – unabhängig von seinem prozentualen Anteil – für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere bei einer fehlerhaften Behandlung von Patient*innen.

Was viele Partnerinnen und Partner nicht bedenken: Kommt es zu einer Schlechtleistung bzw. Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwa zu auftretenden Schäden, dann haftet nicht nur die/der Verantwortliche, sondern auch die/der nicht an der Behandlung beteiligte Partner/in der Gemeinschaftspraxis. In diesem Zusammenhang muss von den jeweiligen Partner/innen auch beachtet werden, dass die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, sondern jeder jede Ärztin und jeder Arzt mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Und zwar unmittelbar und unbeschränkt auf den gesamten Betrag.

Ein Ausweg aus dieser Misere bietet lediglich eine entsprechende (Haftpflicht-)Versicherung, um dadurch das Privatvermögen vor dem Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Problem zu beachten: Eine Haftung kann auch nicht durch ein Innenverhältnis, d. h. durch einen Gesellschaftsvertrag, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Unzulässig wäre demnach stets eine Formulierung wie bspw. „... die Praxisinhaber/innen haften lediglich für eigenes Verschulden“.

Solche Formulierungen sichern die jeweiligen Partner jeweils im Innenverhältnis zu ihren übrigen Gesellschaftern ab. Für die Gläubiger gelten derartige Regelungen hingegen nicht. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt intern eigentlich freigestellt wird bzw. wurde. Zwar versuchen immer mehr Ärzt/innen, ihre Patient/innen zu Vereinbarungen zu „nötigen“, in denen eine Haftung ausgeschlossen werden soll. Doch solche Klauseln werden durch die Gerichte in den meisten Fällen wegen der Ausnutzung der Bedürftigkeit einer/eines Kranken als nichtig bzw. unzulässig angesehen. Ausreichend für eine gemeinsame Haftung ist schon der Eindruck des äußeren Anscheins (Verwendung eines gemeinsamen Schildes, gemeinsame Briefbögen, Rezeptblöcke, Überweisungsscheine, gemeinsame Abrechnung etc.).

Von dieser Gesamthandshaftung gibt es lediglich eine Ausnahme, und diese schlägt sich in den deliktischen Ansprüchen nieder (Ansprüche wegen schuldhaften Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere Schmerzensgeld). Tritt ein solcher Rechtsfall ein, haftet jeder Partner ausschließlich für sein eigenes Behandlungsverschulden.

Aber Achtung: Zu beachten ist hier das Gesetz schadensersatzrechtlicher Vorschriften! Erwähnenswert ist insbesondere § 252 Abs. 2 BGB, wonach ein*e Patient/in einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung besitzt. Was bedeutet, dass eine konkrete Rechtsgrundlage, wie bspw. Vertragshaftung oder Gefährdungshaftung, nicht mehr vorliegen muss.

Im Umkehrschluss bedeutet dies wiederum für eine Ärztin oder einen Arzt, dass diese/r unabhängig vom eigenen Verschulden bereits aus „vertraglicher Haftung“ zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies wiederum stellt einen Anspruch auf Schmerzensgeld ohne vertraglichen Anspruch dar, weshalb automatisch wieder die gesamtschuldnerische Haftung greift. Somit hat auch die/der nicht an der Behandlung beteiligte Partner/in einer Gemeinschaftspraxis für die Zahlung eines Schmerzensgeldes einzustehen. Dies bedeutet, dass bestehende Gemeinschaftspraxen von den Konsequenzen dieser Rechtsprechung verschont sind, und zwar so lange, wie es zu keinen Änderungen im Gesellschafterbestand kommt. Für alle künftig abzuschließenden Gesellschafterverträge müssen die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen werden.

Von der Gemeinschaftspraxis zu beachtende Sicherheitsregeln für neue Verträge

  • Offenlegung der gesamten Verbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis vor Aufnahme eines neuen Gesellschafters (Schuldenstand).
  • Die Form der Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft sollte sowohl die Übernahme eines Teiles der Verbindlichkeiten als auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung beinhalten.
  • Die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafter/in ohne Kapitalanteil sollte nur dann geduldet werden, wenn die Altschulden der Gemeinschaftspraxis auf „Null“ gestellt werden*.
  • Privatausgaben sollten in keinem Falle über die Praxis finanziert werden!

*Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass durch deren Übernahme in das sog. Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter von der Haftung für die Altschulden freigestellt wird. Gleiches wird durch entsprechende Vereinbarungen mit den wichtigsten Gläubigern (bspw. Banken) erreicht. Wichtig: Lediglich eine Freistellung im Innenverhältnis (Standard in Vertragsformularen) reicht keinesfalls aus!

Wer diesen Konsequenzen aus dem Wege gehen will, sollte die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Gemeinschaftspraxis in eine Partnerschaftsgesellschaft umstrukturieren. Hierdurch können deutlich größere Vorteile erreicht werden.