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Steuer- und Rechtstipps — Allgemein

Urlaubsstunden bei Mehrarbeitszuschlägen berücksichtigen

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  • 21. Dezember 2022
  • Lesezeit: 2min

Arbeiten & Organisieren

Bei der Frage, ob Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch Urlaubsstunden zu berücksichtigen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Nach Ansicht des BAG stehe das Unionsrecht einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegen, die für das Erreichen des Schwellenwertes für Mehrarbeitszuschläge nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtig. Es sind auch die Stunden, die dem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub entsprechen, für die Berechnung des Schwellenwertes heranzuziehen, so die Erfurter Richter (Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19).

BAG folgt der Entscheidung des EuGH
Das BAG folgt damit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dem es die Frage vorgelegt hatte, ob das Unionsrecht einer solchen Regelung in einem Tarifvertrag entgegenstehe (EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20). Ein „Mechanismus“, bei dem die Inanspruchnahme von Urlaub für Arbeitnehmer/innen ein geringeres Entgelt nach sich ziehen kann, da dieses um den für tatsächlich geleistete Überstunden vorgesehenen Zuschlag beschnitten wird, sei nach Ansicht des EuGH dazu geeignet, Arbeitnehmer/innen davon abzuhalten, in dem Monat, in dem sie Überstunden erbracht haben, von ihrem Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub Gebrauch zu machen.

Fazit: Jede Zahnarztpraxis oder Unterlassung einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, die die/den Arbeitnehmer/in davon abhalten kann, ihren/seinen Mindestjahresurlaub zu nehmen, verstößt gegen das mit dem Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub verfolgte Ziel.

Was bedeutet: Bei der Frage, ob Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch Urlaubsstunden zu berücksichtigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.11.2022 (Az. 10 AZR 210/19).