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Urteil
Wirksame Forderungsabtretung

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: Az. 5 U 2/11
Datum: 19.12.2011
Zahlungsunwillige Patienten bestreiten immer wieder die wirksame Abtretung der zahnärztlichen Forderung an die Abrechnungsgesellschaft der Praxis.

Das OLG Köln hat mit seinem aktuellen Urteil vom 19.12.2011 (Az. 5 U 2/11) die Wirksamkeit von formularmäßig vorformulierten Einverständniserklärungen bestätigt.
  • Das Urteil

    Das OLG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus:

    „Die formularmäßig vorformulierte Einverständniserklärung (…) ist weder wegen Intransparenz noch wegen unangemessener Benachteiligung des Patienten unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

    Aus der Erklärung ergibt sich für einen durchschnittlichen Patienten klar und eindeutig, dass er sich für die bevorstehende Behandlung und künftige Behandlungen mit der Weitergabe der Behandlungsdaten und der Abtretung der Honorarforderungen an die Klägerin einverstanden erklärt sowie dass die Klägerin die ärztlichen Leistungen in Rechnung stellt und für eigene Rechnung einzieht. Die getroffene Regelung entspricht einer bei (zahn-)ärztlichen Behandlungen vielfach vorkommenden Gestaltung, mit der ein Patient rechnet. Eine unangemessene Benachteiligung tritt durch sie nicht ein, da der Patient im Falle einer Abtretung durch die §§ 404 BGB ff. geschützt ist. Seine Einwendungen und vorhandene Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben ihm erhalten. Der prozessuale Nachteil, der darin liegt, dass der (Zahn-)Arzt in einem etwaigen Prozess als Zeuge zu vernehmen statt als Partei anzuhören ist, ist gering. Schon aus Gründen der Waffengleichheit wird bei einer Zeugenvernehmung des (Zahn-)Arztes im Prozess regelmäßig eine Anhörung des Patienten als Partei geboten sein.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung stellt eine ausgewogene Darstellung der gegenseitigen Interessen dar und unterstreicht, dass eine Abtretungsvereinbarung für den Patienten weder unerwartet noch intransparent ist. Es scheint auch unbillig, wenn der Patient vor der Behandlung eine Abtretungserklärung unterzeichnet und dann nach Rechnungsstellung sich über Formalien hinauszuwinden versucht.

  • Handlungsempfehlung

    Die Einverständniserklärung sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden und unbedingt aufbewahrt werden.


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Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung