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Urteil
Vorsicht bei pauschalen Vorschussvereinbarungen mit Patienten

Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: Az. 4 U 145/16
Datum: 15.11.2018
Grundsätzlich regelt § 10 GOZ, dass das zahnärztliche Honorar erst mit dem Erstellen einer formalen Rechnung nach der Behandlung fällig wird. Dennoch arbeiten einige Praxen mit Vorschusszahlungen von Patienten. Vorsicht ist allerdings bei pauschalen Vorschusszahlungen geboten, bei denen vorformulierte und standardmäßige Formulare verwendet werden.

In einem in erster Instanz vor dem Landgericht Münster und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall wurde es einem Kieferorthopäden untersagt, pauschale Vorschusszahlungen von Patienten zu verlangen.

Der Kieferorthopäde hatte seinen Patienten folgende Formulierungen alternativ angeboten:

a) "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... EUR bis zum ... auf untenstehendes Konto.
Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe."
b) "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von ... EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten.
Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden.
Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe."

Gegen diese Vereinbarungen in Form von vorgefertigten Formulierungen klagte eine Verbraucherschutzzentrale. Die Klage war auf das Unterlassen der Verwendung dieser vorformulierten Vereinbarungen gerichtet. Im Ergebnis mit Erfolg. Das Landgericht Münster hielt diese Vereinbarung für unzulässig, was das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.11.2018 (Az. 4 U 145/16) bestätigte und für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch den Kieferorthopäden ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängte.
  • Das Urteil

    Das Landgericht Münster stellte zunächst klar, dass es sich bei den von dem Kie-ferorthopäden verwendeten Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Kieferorthopäde hatte wiederum behauptet, es handele sich um die Dokumentation der jeweiligen Vereinbarungen mit den Patienten. Die Feststellung, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, stellt eine rechtliche Weichenstellung dar, da damit die Inhaltskontrolle nach dem BGB greift. Dieser Inhaltskontrolle halten sie nach Auffassung des Landgerichts Münster nicht stand und sind somit unwirksam.

    Das Landgericht Münster stellte in seinem Urteil vom 13.07.2016 (Az. 12 O 359/15) klar:

    „Die streitgegenständliche Klausel zu a) verstößt gegen § 307 BGB. Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

    Die Klausel weicht von dem gesetzlichen Leitbild ab. Im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ist gemäß § 614 BGB und im Rahmen des Zahnarztvertrages speziell gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GOZ die Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten geregelt. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Leitbild des Dienstvertrages… . In Abweichung hiervon wird durch die Klausel die vollständige Vorleistungspflicht des Patienten geregelt… .

    Bei der Prüfung der Klausel ist von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages auszugehen. Ihr Inhalt ist vor dem Hintergrund der übrigen vertraglichen Regelungen auszulegen und zu bewerten. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Ermittlung und einer - an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten - Abwägung der beiderseitigen typischen Interessen der Parteien unter Einbeziehung der Art des konkreten Vertrages, der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und der sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien…. . Unangemessen ist eine sich im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht ergebende Benachteiligung dann, wenn der AGB-Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten seiner Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne dabei auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich vorzusehen… .“ Das Landgericht Münster bezeichnet es ganz klar als unwirksam, sich das gesamte Honorar als Vorschuss zahlen zu lassen und begründet dies ausführlich: „Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die von dem Beklagten verwendete Klausel, nach welcher der Patient das gesamte Honorar als Vorschuss zahlt, unwirksam. Die Klausel stellt eine Verkehrung des gesetzlichen Leitbildes in sein Gegenteil dar. Die Position des Patienten verschlechtert sich durch die Vereinbarung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erheblich. Durch die einmalige Vorauszahlung wird dem Patienten über die gesamte Behandlungsdauer das Insolvenzrisiko des Beklagten übertragen. Zudem ist der Patient im Falle von Leistungsstörungen gehalten, seine Rechte aktiv geltend zu machen, da eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Beklagten beziehungsweise die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund der bereits erfolgten vollständigen Zahlung ausscheiden. Auch ein von einem Patienten gewünschter Behandlungsabbruch wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Hemmnis erschwert, bereits geleistete Zahlungen von dem Beklagten zurück fordern zu müssen. Diesen Belangen des Patienten steht kein schützenswertes Interesse des Beklagten entgegen. Zwar hat der Beklagte Interesse daran, das Insolvenzrisiko seiner Patienten nicht über die Dauer der Behandlung tragen zu müssen. Diesem kann jedoch auch durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen Rechnung getragen werden.“ Hinzukommt, dass sich der Patient in einer Überweisungssituation unter Druck gesetzt fühlen kann und daher von einer nicht gleichberechtigten Verhandlungsbasis zwischen Zahnarzt und Patient ausgegangen werden kann. Auch dies erläutert das Landgericht Münster in seinem Urteil: „Es ist zudem zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beklagten und seinem Patienten keine gleichberechtigte Verhandlungssituation besteht. Typischerweise ist ein Patient aufgrund einer Überweisung durch einen Zahnarzt zu dem Kieferorthopäden gekommen. Nachdem der Beklagte festgestellt hat, welche Maßnahmen erforderlich sind und ein Heil- und Kostenplan erstellt worden ist, soll sodann eine Vereinbarung über die Zahlung des Honorars getroffen werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine typische Verhandlungssituation. Es besteht die Gefahr, dass ein Patient der Klausel nur aufgrund des Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen Patient und Arzt zustimmt und hiermit Folgen in Kauf nimmt, deren Auswirkungen er nicht vollständig überblickt, um das Vertrauensverhältnis zu dem ihn behandelnden Beklagten nicht zu belasten.“

    Die Argumentation des Landgerichts Münster wurde im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm bestätigt.

  • Kommentar

    Die Urteilsbegründung stützt sich auf höchstrichterliche Urteile und ist in sich schlüssig. Jedenfalls für pauschale Vorschusszahlungen in der gesamten Höhe der Kosten ist Klarheit geschaffen.

  • Handlungsempfehlung

    Vor dem Hintergrund dieser klaren und begründeten Urteile sollten keine pauschalen Vorschusszahlungen in der gesamten Höhe vereinbart werden.


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