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Urteil
Vereinbarung einer Verlangensleistung

Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: Az 11 U 88/08
Datum: 11.09.2008
Patient und Zahnarzt sind frei, eine Leistung zu vereinbaren, die nicht medizinisch notwendig ist, also über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgeht. Das sieht § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ so vor, setzt aber voraus, dass der Patient diese Leistung ausdrücklich verlangt. Man spricht von einer so genannten Verlangensleistung. Diese muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. § 2 Abs. 3 GOZ sagt dazu: „Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.“

Das Gesetz normiert ganz klare Voraussetzungen für Verlangensleistungen: Planen Patient und Zahnarzt zahnmedizinische Maßnahmen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, muss der Patient sein hierauf gerichtetes Verlangen vor Beginn der Behandlung schriftlich bestätigen. Der dazugehörige Heil- und Kostenplan muss die jeweiligen Leistungen sowie ihre Vergütungen bezeichnen. Es muss außerdem ausgewiesen sein, dass es sich um Verlangensleistungen handelt. Schließlich muss der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass eine Erstattung durch die Kostenträger nicht gewährleistet werden kann.

Die Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten sowie der Tatsache, dass eine Kostenübernahme ausgeschlossen sein kann, ist Teil der dem Zahnarzt allgemein obliegenden wirtschaftlichen Aufklärungspflicht. Zu den Voraussetzungen einer ordentlichen Aufklärung gehört im Allgemeinen auch, dass die Information den Patienten rechtzeitig und in einem solchen Zusammenhang erfolgt, dass er sich frei entscheiden und notfalls auch noch einmal mit Angehörigen beraten kann.

Diese Voraussetzungen sah das OLG Celle in einem Fall als nicht gegeben an. Es meinte, die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten sei unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarungen über so genannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genüge nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und sei deshalb unwirksam.
  • Das Urteil

    Das OLG Celle führt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 11.09.2008 (Az. 11 U 88/08) aus:

    „§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ bestimmt, dass auf Verlangen des Zahlungspflichtigen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von der GOZ in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden können. Die Vereinbarung muss der Schriftform genügen. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ. Der Zweck dieser Regelungen besteht vor allem darin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. § 2 Abs. 3 GOZ dient also dem Schutz des Patienten. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei entscheiden können soll, ob er die Leistung zu der vom Arzt verlangten Vergütung in Anspruch nehmen will, damit ihn keine unerwarteten finanziellen Konsequenzen treffen. Auch wenn es mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOZ vereinbar ist, dass ein Patient während einer laufenden Behandlung im Hinblick auf künftig zu erbringende Leistungen eine Vergütungsvereinbarung schließt, ist doch zu beachten, dass er insoweit in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Daran ist etwa zu denken, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, eine Honorarvereinbarung abzulehnen und deshalb einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung betrauen zu müssen.“

  • Kommentar

    Dem Gericht war ein besonderer Fall zur Beurteilung vorgelegt worden. In Anbetracht der Höhe der voraussichtlichen Kosten und dem zeitlichen Gesamtkontext, kann diese konkrete Aufklärung und damit die gesamte Vereinbarung nicht mehr als wirksam betrachtet werden. Eine derartige Vorgehensweise wird dem Schutzgedanken gegenüber dem Patienten nicht gerecht.

  • Handlungsempfehlung

    Verlangensleistungen sollten durch eine gründliche, vorherige Aufklärung vorbereitet sein. Dabei sind sowohl die Aufklärung als auch die Vereinbarung ordentlich zu dokumentieren. Die schriftliche Vereinbarung sollte auch nach der Zahlung des Patienten verwahrt werden. Hier kann es immer wieder zu späteren Diskussionen kommen, nachdem der Patient die Rechnung bei seinem Kostenträger eingereicht hat. Für den Fall kann der Zahnarzt dann die schriftliche und vom Patienten unterzeichnete Vereinbarung über die Verlangensleistung vorweisen. Die wirksam abgeschlossene Vereinbarung über die Verlangensleistung verpflichtet den Patienten zu Zahlung unabhängig von der Erstattung durch den Kostenträger (der regelmäßig für ausdrückliche Verlangensleistungen nicht aufkommen muss).


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Zugehörige§-Paragraphen
Anwendungsbereich
Abweichende Vereinbarung
Gebühren
Gebühren für andere Leistungen