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Urteil
Umgang mit Empfehlung der PKV für günstigeres Labor

Gericht: LG Wuppertal
Aktenzeichen: Az. 13 O 72/09
Datum: 04.05.2010
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass private Krankenversicherungen ihre Versicherungsnehmer beraten dürfen. Gemäß § 192 Abs. 3 Nr.1 VVG dürfen private Krankenversicherungen über medizinisch notwendige Heilbehandlungen sowie über die Anbieter solcher Leistungen beraten. Soweit eröffnet der Gesetzgeber den PKVen gewisse Einflussnahmemöglichkeiten. Die Frage ist in insoweit, wo hier eine Grenze gezogen werden kann und den Patienten beeinflussende Briefe an diesen angreifbar werden, weil sie einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen.

Ganz sicher angreifbar sind durch die PKV unmittelbar gegenüber einem Patienten ausgesprochene Empfehlungen, wenn diese auf Labore und/oder Praxen gerichtet sind, bei deren Inanspruchnahme der PKV wenigstens mittelbar wirtschaftliche Vorteile entstünden, da es sich zum Bespiel um eine Tochtergesellschaft der PKV handeln würde.

Bei Empfehlungen über von der PKV rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Praxen und Laboren bereitet der § 192 VVG den Versicherungen einen relativ großen Handlungsspielraum.

In einem vor dem Landgericht Wuppertal verhandelten Fall hatte die private Krankenversicherung eines Patienten, der zuvor einen Heil- und Kostenplan bei seiner PKV eingereicht hatte, folgende Formulierung verwendet:

_"Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf hochwertigen Zahnersatz "Made in Germany". Dabei sollten sich die dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dadurch verringert sich auch Ihre Eigenbeteiligung. Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren Partner "T GmbH". Er verfügt über ein bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Laboren, die die Zahnarztversorgung nach hohen Qualitätsstandards anbieten und fertigen. Und das zu von uns anerkannten Preisen. T vermittelt darüber hinaus einen Extra-Service für Sie als X-Kunden. Rufen sie dort an …

Bitte klären Sie in diesem Zusammenhang auf jeden Fall, ob sich Ihre Krankenkasse an den Kosten der Behandlung durch den empfohlenen Zahnarzt beteiligt."_
  • Das Urteil

    Das Landgericht Wuppertal hielt diese deutliche Formulierung der PKV mit dem klaren Lockmittel gegenüber dem Patienten durch das Versprechen finanzieller Vorteile für ihn, wenn er das von der PKV vorgeschlagene Labor bevorzugen würde, für akzeptabel und im Ergebnis nicht zu beanstanden. In seinen Entscheidungsgründen zu seiner Entscheidung vom 04.05.2010 (Az. 13 O 72/09) führte das Landgericht Wuppertal aus:

    „Die Klage ist nicht begründet. Die von der Klägerin beanstandeten Mitteilungen der Beklagten an anfragende Versicherte stellen weder eine unlautere Wettbewerbshandlung (§§ 3 ff. UWG) noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Praxisbetrieb der Zahnärzte dar. Der Hinweis der Beklagten … mag zwar unter Umständen Versicherte, die der Beklagten einen Heil- und Kostenplan eingereicht haben, merkwürdig berühren. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung der Zahnärzte, von denen die konkret erstellten Heil- und Kostenpläne stammen, ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten. Denn der jeweilige Versicherte, der einen Heil- und Kostenplan einreicht, ist schon bei einem ganz bestimmten Zahnarzt, zu dem er offenkundig ein Vertrauensverhältnis hat, zur Untersuchung und/oder Behandlung gewesen. Er hat an sich schon den Entschluss gefasst, Zahnersatz anfertigen zu lassen, weil er sich sonst nicht wegen einer Kostenzusage an die Beklagte gewandt hätte. Gemessen daran sind die Hinweise der Beklagten auf die T GmbH wenig konkret gehalten. Sollte tatsächlich der angesprochene Versicherte hierauf zurückgreifen wollen, muss er erst Recherchen anstellen, ob und gegebenenfalls wo in seiner Nähe ein geeigneter Zahnarzt praktiziert. Diesen müsste er dann aufsuchen und feststellen, ob er sich von ihm behandeln lassen will. Sodann müsste dieser auf diesem umständlichen Weg gefundene Zahnarzt seinerseits einen Heil- und Kostenplan einreichen, und dann müsste der jeweilige Versicherte, wie im letzten Satz des Schreibens der Beklagten ausgeführt worden ist, mit seiner Krankenkasse - gemeint ist nach dem Eingang des Schreibens die gesetzliche Krankenkasse des Versicherten - klären, ob diese sich an den Kosten der Behandlung durch den von T empfohlenen Zahnarzt beteiligt. Derart allgemein gehaltene, wenig konkrete Hinweise sind nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Betätigung der Zahnärzte zu beeinträchtigen, von denen die Heil- und Kostenpläne stammen, welche die Versicherten bei der Beklagten einreichen. Hinzukommt, dass die Beklagte konkrete Angaben zu etwaigen Kosteneinsparungen im Falle einer Zusammenarbeit mit einem zu T gehörenden Zahnarzt nicht macht. Das ist jedenfalls in dem von der Klägerin konkret mit der Anlage 1 zur Klage dargelegten Fall auch deshalb von wesentlicher Bedeutung und spricht gegen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil die Beklagte ja gerade bis auf unproblematische kleine Einschränkungen wie etwa die Frage der Erstattung von Verblendkosten im Seitenzahnbereich eine volle Kostenzusage im Rahmen der vereinbarten Tarife gegeben hat.“

  • Kommentar

    Diese Argumentation des Gerichts kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Formulierung ist sehr wohl so gehalten, dass dem Patienten ein finanzieller Vorteil in Aussicht gestellt wird. Warum sonst sollte die Versicherung einen anderen Anbieter vorschlagen. Die Motivation der Versicherung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Versicherung kommunizieren möchte, die im Heil- und Kostenplan angebotenen Leistungen würden den allgemeinen Qualitätsanforderungen nicht genügen. Für eine solche Annahme ist kein Anhalt gegeben.

    Mit anderen Worten: Die PKV macht den Patienten darauf aufmerksam, ein anderer Anbieter sei zum Vorteil des Patienten finanziell günstiger und fordert ihn sogar dazu auf, dort anzurufen. Dies ist an Deutlichkeit kaum zu übertreffen und entgegen den Ausführungen des Landgerichts Wuppertal liegt in solchen Formulierungen sehr wohl die Gefahr, dass sich ein Patient von seiner ihn bisher betreuenden Zahnarztpraxis abwendet und sich neu orientiert. Gerade in der heutigen Zeit müssen einige Patienten sogar wirklich darauf achten, wieviel Geld sie ausgeben und schauen mehr auf die Kosten.

  • Handlungsempfehlung

    Hier wie ganz allgemein ist zu empfehlen, das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis so gut wie möglich – auch ausdrücklich im Sinne des Patientenschutzes – zu stärken und zu pflegen, um rein wirtschaftlich motivierte Beeinflussungen abzufangen. Bei einem gesunden und vertrauensvollen Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt und seiner Praxis wird eine derartige Formulierung der PKV keine Auswirkung entfalten.

    Keinesfalls sollte der Zahnarzt mit einem ihm fremden und nicht erprobten Labor zusammenarbeiten, nur weil die PKV dies vorschlägt. Im Streitfall würde zunächst der Zahnarzt haften und damit vermeidbare und unnötige Probleme entstehen.


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