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Urteil
Schadenersatz von Beihilfe bei ungerechtfertigter Kürzung

Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. III ZR 231/10
Datum: 13.10.2011
Unterlässt es die Beihilfestelle schuldhaft, einen für die Beurteilung der zahnärztlichen Rechnung nötigen zahnmedizinischen Sachverstand zu Rate zu ziehen, macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az. III ZR 231/10) entschieden. Ferner stellte der BGH eine Amtspflichtverletzung darin fest, dass die Beihilfestelle bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Behandlungskosten den Sachverhalt nicht vollständig erforscht hat. Nachdem die Beihilfestelle Kürzungen vorgenommen hatte, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem beihilfeberechtigten Patienten und seinem Zahnarzt. Dieser hatte sein Honorar einklagen müssen und vor dem AG Hannover Recht bekommen. Ohne die ungerechtfertigte Kürzung durch die Beihilfestelle wäre dem Patienten kein Schaden entstanden, weswegen die Beihilfestelle als „Verursacher“ den Schaden zu übernehmen hatte.
  • Das Urteil

    Der BGH führt aus:

    „Das Berufungsgericht sieht darin, dass die Festsetzungsstelle die nachträglich erteilte Begründung des Zahnarztes nicht zum Anlass nahm, ein zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen, sondern sich auf ihren Sachverstand unter Heranziehung einer "Schwellenwertdatenbank" (in der einschlägige Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte eingearbeitet sind) verließ, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Die unvollständige, in Widerspruch zu den einschlägigen Hinweisen stehende Erforschung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass der Rechnungsbetrag - wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hannover feststehe - rechtswidrig gekürzt worden sei. Hätte die Festsetzungsstelle amts-pflichtgemäß gehandelt, wäre der nach Erlass des (abschlägigen) Widerspruchsbescheids anhängig gemachte Zivilprozess vermieden worden und so der geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.“

  • Kommentar

    Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie ist von grundlegender Bedeutung und wirkt auch für die neue GOZ fort.

  • Handlungsempfehlung

    Soweit die Beihilfestellen ungerechtfertigte Kürzungen vornehmen, bleibt der Weg offen, die Richtigkeit der Rechnung über die Zivilgerichte – in einem Verfahren zwischen Patient und Zahnarzt – zu klären. Soweit die Beihilfestellen dann ihre Kürzungen ohne eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen haben, sind sie dem Patienten schadenersatzpflichtig.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung