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Urteil
Honoraranspruch erst bei Zugang einer fälligen Rechnung

Gericht: Hanseatisches OLG
Aktenzeichen: Az. 1 U 10/04
Datum: 11.03.2005
Ein Zahnarzt, der einen Patienten auf Zahlung seiner noch offenen Rechnung verklagt, muss nachweisen, dass der Patient die Rechnung erhalten hat. Ansonsten wird seine Klage abgewiesen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Patient Mahnungen erhalten hat.

Grundsätzlich gilt zwar nach den allgemeinen Regeln des BGB, dass die Erteilung einer Rechnung weder Fälligkeits- noch Verjährungsvoraussetzung ist. Etwas anderes gilt aber durch die Sonderregung der GOZ, genauer des § 10 Abs. 1 GOZ. Dort steht: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. …“

Nach den allgemeinen Beweisregeln muss nun der Zahnarzt im Streitfall den Zugang der Rechnung bei dem Zahlungspflichtigen beweisen. Dabei genügt nicht die Beweisführung dahingehend, dass die Rechnung als Brief in die Post gegeben worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Patient den Brief auch erhalten hat, er ihm also „zugegangen“ ist. Als Zugang wird dabei definiert, dass der Brief den Briefkasten des Empfängers – also des Patienten – erreicht. Bei einem per Boten gebrachten Brief könnte der Bote den Zugang bezeugen. Bei einem Brief, der über die Post zugestellt wird, kann der Beweis in der Regel nur dann geführt werden, wenn er per Einschreiben mit Rückschein versendet wird. Das ist sicherlich ein Aufwand, der kaum bei jeder Rechnung gerechtfertigt ist und bei dem Durchschnittspatienten einen seltsamen Eindruck zurücklassen würde.
  • Das Urteil

    Auch das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt, dass eine Honorarklage ohne Rechnung abzuweisen ist. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt in seinem Urteil vom 11.03.2005 (Az. 1 U 10/04) aus:

    „Nachdem der Kläger weder mit dem in erster Instanz nachgereichten Schriftsatz vom 17.11.2003 noch im Rahmen seiner Berufungsbegründung oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine prüffähige Rechnung präsentiert hat, kann seinem Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts kein Erfolg beschieden sein. Allerdings gilt dies nur mit der Maßgabe, dass die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist. Denn dem Kläger bleibt es unbenommen, seine Forderung mit einer nachprüfbaren Rechnung fällig zu stellen (vgl. § 10 Abs. 1 GOZ) und dem Beklagten eine substantiierte Stellungnahme abzuverlangen, der sich in diesem Rechtsstreit auf den Hinweis der fehlenden Prüffähigkeit beschränken konnte.“

  • Kommentar

    Diese rechtlichen Regelungen mögen im ersten Augenblick hochbürokratisch und ärgerlich sein. Tatsächlich müsste aber im Einzelfall die Rechnung erst einmal wirklich nicht zugegangen sein oder der Patient auf die Idee kommen, dies zu behaupten. Dann wiederum sind die Fälle zu vernachlässigen, die sich nach der ersten Mahnung melden und erklären, sie hätten keine Rechnung erhalten. Dann kann man sie noch einmal versenden. Bei hartnäckigen Fällen sollte man ausnahmsweise die Rechnung persönlich in der Praxis, per Boten oder per Einschreiben versenden.

  • Handlungsempfehlung

    Die rechtlichen Grundlagen sollte man kennen. Im Praxisalltag relevant wird es aber nur im Ausnahmefall und bei ganz besonderen Patienten erforderlich sein, sie anzuwenden und besondere „Vorsichtsmaßnahmen“ heranzuziehen. Im Grundsatz sollte auf das nach wie vor elementar wichtige gesunde Arzt-Patienten-Verhältnis vertraut werden.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung