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Urteil
Heil- und Kostenplan impliziert medizinische Notwendigkeit

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: Az. 5 U 66/12
Datum: 23.07.2012
Kaum eine Zahnarztpraxis wird die Schreiben der Kostenträger nicht kennen, die Behandlung an sich oder Teile der Behandlung seien nicht medizinisch notwendig. Hierzu hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 23.07.2012 (Az. 5 U 66/12) einen wichtige Grundsatz unterstrichen: Bereits die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes impliziert die medizinische Notwendigkeit. Der Leitsatz des OLG hierzu lautet: „Die Tatsache, dass ein Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (insbesondere zur Vorlage bei einem Krankenversicherer und einer Beihilfestelle) erstellt, impliziert die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme.“
  • Das Urteil

    In seinen Entscheidungsgründen führt das OLG aus:

    „Zu Recht hat die Kammer festgestellt, dass die prothetische Versorgung des Oberkiefers indiziert war. Richtig ist zwar, dass im Streit um die Berechtigung des Honorars für eine (zahn-)ärztliche Leistung Darlegung und Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (§ 1 Abs.2 GOZ) grundsätzlich zunächst dem Arzt obliegen. Hierfür genügt aber regelmäßig, dass diese sich aus der nach fachmedizinischem Standard geführten Dokumentation hinreichend ergibt. Das ist vorliegend der Fall. Schon die Tatsache, dass ein Zahnarzt einen entsprechenden Heil- und Kostenplan (insbesondere zur Vorlage bei einem Krankenversicherer und einer Beihilfestelle) erstellt, impliziert die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen. Eine detaillierte Begründung im Rahmen eines solchen Heil- und Kostenplans ist im allgemeinen weder üblich noch rechtlich gefordert. Ferner liegt eine OPG-Aufnahme vor, die den Zustand vor Behandlungsbeginn festgehalten hat. Diese hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung einbezogen und ausdrücklich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Indikation festgestellt. Ferner hat der Zedent unter dem 19.9.2008 Eintragungen in die Behandlungsdatei vorgenommen, die eindeutige Hinweise auf eine Erneuerungswürdigkeit der alten Prothese geben („insuffiziente OK-Prothese, Prothese zehn Jahre alt, Patient möchte neue Prothese, Schmerzen, apikal entzündet 22“). Das genügt als ausreichende Dokumentation einer Indikation. Mängel oder Lücken der Dokumentation, die sich nicht an forensischen, sondern allein an medizinischen Bedürfnissen zu orientieren hat, sind nicht erkennbar.“

  • Kommentar

    Dieser Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die wichtige Bedeutung einer ordentlichen Dokumentation. Es ist unerlässlich, dass anhand der Aufzeichnungen, Unterlagen und Bildern der Behandlungsablauf sowie Indikationen abgeleitet werden können. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Dokumentation nicht zuletzt der eigenen Absicherung dient. Oft ist es erst Jahre später relevant, dass die Dokumentation lückenlos ist. Meist kann man sich nach Jahren nicht an alle Einzelheiten erinnern, dabei kann es in einem Haftungs- oder Honorarverfahren gerade auf die Details ankommen.

  • Handlungsempfehlung

    Kostenträgern, die pauschal die medizinische Notwendigkeit anzweifeln, können auf den Beschluss des OLG hingewiesen werden. Behauptet der Kostenträger, die medizinische Notwendigkeit fehle, muss er konkrete Anhaltspunkte benennen können.

    Nicht nur zur eigenen Sicherheit, sondern auch zur Nachvollziehbarkeit muss die Dokumentation vollständig und nachvollziehbar sein.


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