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Urteil
GOZ-Ziffer 2120 analog für den dentinadhäsiven, mehrfach geschichteten Aufbau eines Zahnes zu berechnen

Gericht: AG Charlottenburg
Aktenzeichen: Az. 205 C 13/12
Datum: 08.05.2014
Das Amtsgericht Charlottenburg begründet sachverständig beraten ausführlich, dass die GOZ-Ziffer 2120 analog für den dentinadhäsiven, mehrfach geschichteten Aufbau eines Zahnes zu berechnen ist und verneint dabei ausdrücklich die von der PKV vorgeschlagene Abrechnungsvariante.
  • Das Urteil

    In den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 08.05.2014 (Az. 205 C 13/12) führt das Amtsgericht Charlottenburg aus:

    „Bei der streitgegenständlichen Behandlung handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung ist, so dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung einer nach Art und Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung erfüllt sind, § 6 Abs. 1 S.1 GOZ. Der Sachverständige hat dazu im Gutachten vom … nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Leistung nicht bereits in den übrigen, in der Rechnung vom … abgerechneten Positionen enthalten ist und dass diese Leistung auch nicht in einer anderen Ziffer des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen erfasst wird. Insbesondere die von der Beklagten herangezogene Ziff. 2180 erfasst diese Leistung nicht, denn die hier angewandte Mehrschichttechnik ist deutlich zeitaufwändiger und daher nicht vergleichbar mit der in der Ziff. 2180 erfassten zahnärztlichen Leistung, die sich auf Zahnaufbauten mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone mit einfachen selbsthaftenden Zementen, Phosphat- oder Glasionomerzementen bezieht.

    Auch die Gebührenziffer 2197 erfasst eine andere als die hier streitgegenständliche Leistung, da diese Ziffer zwar die Adhäsiv- nicht aber die Mehrschichttechnik umfasst.“

    Darum hält das Gericht gerade die GOZ-Ziffer 2120 für am besten geeignet:

    „Im Ergänzungsgutachten vom … kommt der Sachverständige unter Berücksichtigung der Angaben zur Behandlungsdauer und zum Materialeinsatz in nachvollziehbarer Weise dazu, dass nach den in § 6 Abs. 1 GOZ genannten Kriterien hier konkret die Gebührenziffer 2120 für die Abrechnung der streitgegenständlichen Leistung heranzuziehen ist. Die von der Beklagten favorisierte Kombination aus den Gebührenziffern 2180 und 2197 ist hingegen nicht in gleicher Weise geeignet, weil die dort erfassten Arbeiten vom Arbeitsaufwand und im Hinblick auf die fehlende Mehrschichttechnik eben nicht vergleichbar sind. Die vom Zahnarzt herangezogene Ziff. 2150 ist ebenfalls nicht gleichwertig, weil bei einer Einlagenfüllung, die Gegenstand der Ziff. 2150 ist, höhere Anforderungen an die Geschicklichkeit und die Präzision zu erfüllen sind. Es bieten sich daher grundsätzlich die auch Leistungen in Adhäsiv- und Mehrschichttechnik erfassenden Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 des Gebührenverzeichnisses an. Der Sachverständige kommt wiederum nachvollziehbar wegen der großen Menge der für die Rekonstruktion von Zahnhartsubstanz verwendeten Materials und des erheblichen Zeitaufwandes zu der Einschätzung, dass aus dem Kreis der möglichen Gebührenziffern hier konkret die Ziff. 2120 am besten geeignet ist, um die streitgegenständliche Leistung abrechnen zu können. Das Gericht schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens an.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung dessen, dass die Richter den Inhalt und die konkrete Ausführung der Behandlung verstehen müssen. Verständliche Erläuterungen des Sachverständigen sind dabei ganz entscheidend.

  • Handlungsempfehlung

    Es empfiehlt sich, gerade bei analog abgerechneten Leistungen – jedenfalls auf Nachfragen – schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu machen. So verbessert sich die Chance, dass ein Gericht den eigenen Ausführungen folgt.

    Dr. Susanne Zentai

    Rechtsanwältin


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