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Urteil
GOZ-Liquidation bei Kassenpatient nur nach vorheriger Vereinbarung

Gericht: LG Mannheim
Aktenzeichen: Az. 1 S 99/07
Datum: 18.01.2008
Kassenpatienten können selbstverständlich private Behandlungsleistungen beanspruchen. Diese müssen dann in einer GOZ-konformen Rechnung liquidiert werden. Der Zahlungsanspruch der nicht reinen Privatpraxis setzt aber voraus, dass die Privatleistung vor der Behandlung vereinbart worden ist.

Der Patient muss über die Kostentragung aufgeklärt worden sein. Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.

Dies ist nicht neu und hat sich auch durch die GOZ 2012 nicht geändert. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass eine solche schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt und damit kein Zahlungsanspruch besteht. Der Patient kann sich also weigern, die Rechnung zu bezahlen.

Nach Auffassung des LG Mannheim (Urteil vom 18.01.2008, Az. 1 S 99/07) entsteht der Zahlungsanspruch auch dann nicht, wenn der Patient einen Teil der Rechnung bezahlt hat. Diese Zahlung könne kein wirksames Anerkenntnis sein, da dieses nur vor der Behandlung wirksam abgegeben werden können. Und damit schließt sich der Kreis: Nur die schriftliche vor der Behandlung geschlossene Vereinbarung lässt den Zahlungsanspruch wirksam entstehen. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Dies hat das LG Mannheim in seinem Urteil ganz klar herausgestellt.
  • Das Urteil

    Das LG Mannheim führte in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 18.01.2008 (Az. 1 S 99/07) aus:

    „Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien, die Beklagte, vertreten durch ihre Mutter, eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen haben, dass der Kläger die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen betreffend die Oberarmreduktion bei der Beklagten privatärztlich abrechnen darf.

    Die Zusage einer von der Beklagten für die ärztlichen Leistungen des Klägers zu erbringenden Vergütung hätte gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 des zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Bundesmantelvertrages-Ärzte schriftlich erfolgen müssen. Hiernach darf der Arzt gegenüber einem gesetzlich versicherten Patienten nur dann eine Vergütung fordern, wenn ihm diese von dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt wird. Es liegt damit die Vereinbarung einer Schriftform (§ 127 BGB) vor, an die der Kläger, der über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, gebunden ist. …

    Das bedeutet, dass eine privatärztliche Liquidation nur unter der Voraussetzung wirksam wäre, wenn sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden wäre.“

    Neben diesen Ausführungen stellte das LG Mannheim weiter fest, eine sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ als Rechtsgrundlage für die Berechung käme ebenso wenig in Betracht wie das Argument zählen würde, die erbrachte Leistung wäre nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten und der Eingriff nur rein privatärztlich möglich gewesen sei.

  • Kommentar

    Die Entscheidung und die Regelung sind klar und deutlich. Das Formerfordernis ist unbedingt einzuhalten. Ärgerlich ist dann nur eine Konstellation, in der eine wirksame schriftliche Vereinbarung vorgelegen hat, diese aber nicht mehr auffindbar ist. Insoweit genügt die vorherige Vereinbarung noch lange nicht für die Durchsetzung des Zahlungsanspruches. Die wirksame Vereinbarung muss auch bewiesen werden; eben mit der Vorlage der schriftlichen Vereinbarung.

  • Handlungsempfehlung

    Die Vereinbarung muss nach Aufklärung über die Kosten und die Kostentragungspflicht und vor der Behandlung schriftlich getroffen worden sein. Sie sollte unbedingt aufbewahrt werden, damit sie im Bedarfsfalle vorgelegt werden kann.

    Die Vereinbarung sollte das Datum erkennen lassen und von Arzt und Patient unterschrieben sein.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung