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Urteil
GOZ 2290 berechenbar für die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens

Gericht: AG Pankow/Weissensee
Aktenzeichen: Az. 6 C 46/13
Datum: 10.01.2014
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat in seinem Urteil vom 10.01.2014 (Az. 6 C 46/13) die Berechenbarkeit der GOZ-Ziffer 2290 für die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens bestätigt. Der Auffassung des Kostenträgers wiederum hat es widersprochen. Der Kostenträger wollte nämlich anstelle der GOZ-Ziffer 2290 – aus „Kulanzgründen“ nur die GOZ-Ziffer 6140 erstatten.
  • Das Urteil

    In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht aus:

    „Für die Frage, ob die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens eine nach Nr. 2290 GOZ berechenbare Leistung ist, ist zunächst von dem Wortlaut der Nummer auszugehen. Dass für sich betrachtet der Text der unter dieser Nummer fallenden Leistungen nicht abschließend ist, sondern durch seinen abschließenden Verweis auch auf ähnliche Leistungen die Anwendbarkeit auf nicht ausdrücklich dort genannte Leistungen eröffnet, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Daher ist es zunächst als grundsätzlich möglich anzusehen, die Entfernung von Bögen als weitere Leistung nach Nummer 2290 GOZ anzusehen. Da der Auffassung der Beklagten, dass die Entfernung von Bögen keine Leistung mit einem eigenständigen Wert sei, jedenfalls nicht gefolgt werden kann, weil sie für sich betrachtet einen jedenfalls so umfangsrei-chen Leistungsinhalt hat, dass hierfür eine eigenständige Vergütung geschuldet ist, kommt es für die Anwendbarkeit der Nummer 2290 GOZ auf die Entfernung von Bö-gen entscheidungserheblich darauf an, ob die vorgenannte Leistung nach anderen GOZ-Ziffern zutreffender zu berechnen ist. Dass die hier in Rede stehende zahnärzt-liche Leistung jedenfalls grundsätzlich als vergütungsbedürftig anzusehen ist, ergibt sich dabei auch aus der Abrechnung der Beklagten, die sich jedenfalls aus Kulanz-gründen veranlasst gesehen hat, diese Leistungen nach Nummer 6140 GOZ mit dem Faktor 1,0 an den Kläger zu erstatten. Gegen die Anwendbarkeit der Nummer 2290 auf die Entfernung von Bögen spricht zunächst nicht, dass diese Nummer in dem Abschnitt über konservierende Leistun-gen des Gebührenverzeichnisses zur GOZ steht. Denn auch in anderen Fällen ent-spricht es der Üblichkeit, dass eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit nach verschiedenen Nummern aus unterschiedlichen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOZ abgerechnet wird. Der Beklagten zuzugeben, ist, dass der Leistungstext zu Nummer 2290 GOZ ledig-lich auf lange Zeit angelegte zahnmedizinische Leistungen benennt. Umgekehrt ist aber zu beachten, dass auch Bögen im Rahmen einer Muliband-Apparatur für einen über mehrere Jahre hinweg konzipierte Kronen oder Brücken in nicht seltenen Fällen bereits nach einigen Jahren wieder ersetzungsbedürftig werden können. Entschei-dend für die Richtigkeit der klägerischen Auffassung zu Nummer 2290 GOZ spricht für das Gericht, dass es sich hierbei, wie ausgeführt, um eine zu vergütende Leistung handelt, die nicht durch eine andere Nummer des Gebührenverzeichnisses zutref-fender beschrieben wird. Die durch die Beklagte lediglich kulanzweise vorgenomme-ne Berechnung insofern unberücksichtigt lassend ist insbesondere weder Raum noch Bedarf für eine entsprechende Anwendung der Nummer 6140 GOZ. Nach ihrem Leistungstext verhält sich die Nummer allein über die Eingliederung von Teilbögen, ist also nach ihrem Wortlaut auf andere Leistungen nicht anzuwenden, sofern nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ unter anderem die Gleichwertigkeit der Leistung zu der hier in Rede stehenden Eingliederung eines Teilbogens festgestellt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Neben dem eine konkrete Leistung beschreibenden Leistungstext der Nummer 6140 GOZ besteht lediglich eine Punktzahl in Höhe von 180, woraus ersichtlich wird, dass die nach dieser Nummer abzurechnenden Leistungen jedenfalls in einem gewissen Umfang als weniger aufwendig anzusehen sind als die Eingliederung eines Teilbogens. Danach ist für die Anwendbarkeit der Nummer 6140 auf die Entfernung eines Teilbogens kein Raum und ist, ist diese Leistung vielmehr nach der ausdrücklich offen formulierten Nummer 2290 GOZ abzurechnen.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung ist insoweit neben den klaren inhaltlichen Ausführungen sehr interessant, als dass das Gericht klarstellte, es handele sich bei den Gebührenfragen um reine Rechtsfragen. Außerdem erklärte das Gericht die von den Parteien offensichtlich vorgelegten Kommentierungen für nicht objektiv, was allerdings für beide Seiten galt. Ohne hier aber den genauen Inhalt der zitierten Stellen zu kennen, lässt sich dies nicht weiter auswerten.

  • Handlungsempfehlung

    Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es wichtig ist, sich mit der Systematik der GOZ zu befassen und die Abrechnungsmodalität in einen sinnvollen Gesamtkontext zu stellen. So wird es auch für die Gerichte transparent.


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