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Urteil
GOZ 2197 nicht in GOZ 2120 enthalten

Gericht: AG Bonn
Aktenzeichen: Az. 116 C 148/13
Datum: 28.07.2014
Die Position GOZ 2197 ist weder in Position GOZ 2120 enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Bonn entschieden. Das Gericht hatte für seine Entscheidungsfindung ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Ergebnis eindeutig war. Geklagt hatte die Abrechnungsgesellschaft des Zahnarztes nach Abtretung der Forderung gegen den Patienten auf Zahlung des vom Patienten eingehaltenen Resthonorars.
  • Das Urteil

    In den Entscheidungsgründen zu dem Urteil des Amtsgericht Bonn vom 28.07.2014 (Az. 116 C 148/13) wird zunächst zum Inhalt und zu den Ausführungen des Sachverständigen ausgeführt:

    „Der Sachverständige hat die ihm mit Beweisbeschluss vom 21.02.2014 gestellten Beweisfragen durchgängig im Sinne der Klägerseite beantwortet. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass zu der von ihm im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Technik zusätzlich eine chemisch adhäsive Verbindung des Füllwerkstoffes mit dem Zahn möglich ist. Diese zusätzlich chemisch adhäsive Befestigung kann selektiv im Zahnschmelz oder auch zusätzlich im Dentin und damit über die gesamte freigelegte Zahnoberfläche erfolgen. Im Zahnschmelz wird bei der adhäsiven Befestigung ein Haftverbinder aufgetragen, der regelmäßig separat ausgehärtet wird. Bei einer chemisch adhäsiven Verbindung mit dem Dentin ist bei einer vorher erfolgten Konditionierung eine Wiederbefeuchtung des Dentins erforderlich, um ein Zusammenfallen der Kollagengrundstruktur des Dentins zu verhindern. In die eröffnete Dentinstruktur kann dann ein Primer eingebracht werden, der die Oberfläche des Dentins so verändert, dass eine Auslagerung von Füllmassen möglich ist. Der Primer wandelten dabei die hydrophile Oberfläche des Dentins in eine hydrophobe Oberfläche um. Auf den Primer kann dann zusätzlich ein Haftvermittler aufgetragen werden. Auf die so veränderte Schmelz und Dentin- struktur kann am Ende eine Füllmasse aufgebracht werden, die im Ergebnis über die aufgetragenen Substanzen zusätzlich chemisch adhäsiv mit dem Zahn befestigt wird.“

    Anschließend zieht das Gericht aus dem Vorstehenden seine Schlussfolgerungen zu der Berechnung der GOZ-Position 2197 und formuliert wie folgt:

    „Die Leistung nach GOZ 2197 ist daher weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ. Die Leistung nach GOZ 2120 beschreibt eine Arbeitstechnik, die eine mechanische physikalische Anlagerung von Füllmaterialien durch zusätzlich zu erstellende Präparationsformen, eine aufeinander aufbauend portionsweise Einbringung und jeweilige Aushärtung der Füllmasse, eine spezielle Art der Einbringung der Füllmasse und eine Veränderung der Zahnoberfläche im Sinne einer Aufrauhung durch eine Konditionierung (Säurebehandlung) beinhaltet. Die Position 2197 GOZ umfasst dagegen Arbeitsschritte, die eine chemische Verbindung zum Zahn aufbauen. Es wird im Ergebnis durch das Auftragen eines Primers und eines Haftvermittlers die Oberfläche des Zahnes so verändert, dass zusätzlich zu der mechanisch physikalischen Technik eine chemische Verbindung des Füllmaterials mit dem Zahn erfolgt. Somit ist die Position GOZ 2197 neben der Leistung gemäß Position 2120 gesondert abzurechnen. Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung. Die adhäsive Befestigung stellt im Ergebnis eine chemisch adhäsive Befestigung dar und ist somit ein darüber hinausgehender zusätzlicher Mehraufwand, der über die Position 2197 GOZ beschrieben wird. Die Leistungsbeschreibung nach GOZ 2120 schließt nach den Angaben des Sachverständigen klar Leistungen nach GOZ 2197 nicht ein. Auch stellt das Konditionieren nicht bereits die adhäsive Befestigung dar. Die adhäsive Befestigung fängt technisch erst nach der Konditionierung an und ist mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten. Die adhäsive Befestigung ist schließlich auch kein Teilschritt der Restauration mit Komposit Materialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Sie ist als zusätzlicher Arbeitsschritt zu betrachten und im Sinne eines Mehraufwandes selbstständig zusätzlich abrechenbar. Die Adhäsivtechnik unterscheidet sich grundlegend von der zusätzlich möglichen chemischen adhäsiven Befestigung. Soweit die Beklagtenseite den Ausgleich der Positionen 2197 GOZ verweigert hat, mit der Begründung, diese seien in der ebenfalls abgerechneten Position 2120 GOZ bereits enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar, ist die dies durch die Darstellungen des Sachverständigen mit hinreichender Sicherheit widerlegt.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung verdeutlicht die immer wiederkehrende Notwendigkeit, den Gerichten die konkreten Einzelschritte hinreichend zu erläutern. Die Richter müssen – im Zweifel sachverständig beraten – verstehen, was genau die einzelnen Leistungsinhalte sind und können nur dann den Sachverhalt einer sinnvollen und gerechten Beurteilung unterziehen.

  • Handlungsempfehlung

    Der Zahnarzt selber kann bei Erläuterung seiner Abrechnung bereits hilfreiche Sachverhaltsaufklärung betreiben. Wichtig ist, dass auch der eigene Rechtsanwalt den Sachverhalt begreift, nur so kann er dem Richter den Inhalt transportieren. Schließlich kommt dem Sachverständigen in einem Prozess die wichtige Aufgabe zu, abschließende Klarheit in den Fall zu tragen.

    Dr. Susanne Zentai

    Rechtsanwältin


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