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Urteil
GOZ 2197 berechenbar für die adhäsive Befestigung eines Brackets

Gericht: AG Pankow/Weissensee
Aktenzeichen: Az. 6 C 46/13
Datum: 10.01.2014
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat in seinem Urteil vom 10.01.2014 (Az. 6 C 46/13) die Berechenbarkeit der GOZ-Ziffer 2197 für die adhäsive Befestigung eines Brackets bestätigt. Der Auffassung des Kostenträgers wiederum hat es widersprochen. Der Kostenträger wollte nämlich anstelle der GOZ-Ziffer 2197 „nur“ die GOZ-Ziffer 6100 erstatten.
  • Das Urteil

    In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht aus:

    „Auch bei der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die adhäsive Befestigung eines Brackets eine nach Nummer 2197 GOZ abrechenbare Leistung darstellt oder bereits, die Beklagte (Anm. der Verfasserin: der Kostenträger) vertritt, durch Nummer 6100 GOZ vollständig abgegolten ist, folgt das Gericht im Ergebnis der Argumentation des Klägers. Dabei ist wiederum der Beklagten zuzugeben, dass ihr Auffassung, die adhäsive Be-festigung des Klebebrackets sei bereits durch Nummer 6100 GOZ abgegolten, nach dem Wortlaut dieser Nummer als zutreffend angesehen werden könnte. Dies kann sich insbesondere darauf stützten, dass diese Nummer pauschal lediglich von Klebebrackets spricht und daher die Art der Verbindung des Brackets mit dem Zahn als unerheblich und nicht gesondert zu vergütende Leistung angesehen werden kann. Jedoch ergibt sich eine andere Rechtslage bereits dann, wenn man als wesentlichen Leistungsinhalt der durch Nummer 6100 vergütenden Leistung die Eingliederung eines Brackets ansieht. Bei einem demgemäßen Verständnis des Leistungstextes Nummer 6100 GOZ ist die wesentliche Leistung, die durch diese Nummer abgegolten wird, die Ein- und Anpassung eines Brackets an den Zahn und ist die Teilformulierung „Klebe…“ lediglich der semantischen Vollständigkeit geschuldet, weil ein Bracket prinzipiell ein Klebebracket sein kann, dabei aber die Verklebung - unstreitig - in unterschiedlicher Weise erfolgen kann. Für den in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien nicht streitigen Umstand der Durchführung einer adhäsiven Befestigung ist in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts über konservierende Leistungen mit der Neufassung der GOZ in Nummer 2197 eine Gebührenziffer geschaffen worden, die sich nach ihrem ausdrücklichen Inhalt allein über die adhäsive Befestigung verhält. Welcher Art die adhäsiv befestigte, zahnärztliche Versorgung ist, wird durch die nachfolgend in Klammern genannten Regelbeispiele näher charakterisiert, wobei wiederum zu beachten ist, dass sich die dort genannte Aufzählung der einzelnen Versorgungsmöglichkeiten nicht als abschließend versteht, denn die Aufzählung endet mit der auf weitere Anwendungsmöglichkeiten verweisenden Abkürzung für et cetera. Das von der Beklagten auch insofern angezogene Argument, die konkret in Nummer 2197 GOZ genannten Beispiele seien sämtlichst solche aus dem Bereich einer dauerhaften Zahnversorgung, vermag aus den hier sinngemäß in gleicher Weise geltenden Erwägungen wie oben bereits ausgeführt sich zu überzeugen, Denn auch hier gilt, dass die Versorgung mit Brackets eine gleichfalls auf mehrere Jahre angelegte Behandlung darstellt. Demgegenüber stellt auch die Nummer 2197 nach ihrem Leistungstext keine abschließende Aufzählung dar, weswegen ihre Anwendung auch auf die adhäsive Anbringung von Brackets nach dem Wortlaut der Nummer möglich ist. Sie ist der Sache nach auch veranlasst. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass Nummer 2197 GOZ, wie es auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, grundsätzlich eine unselbständig anzuwendende Gebührennummer ist, die regelmäßig allein im Zusammenhang mit anderen, eine konkrete Behandlung vergütenden Nummern, zusammen berechnet werden kann. Demgegenüber vergütet Nummer 2197 GOZ ihrem Wortlaut nach allgemein umfassend die Fälle einer adhäsiven Be-festigung als Teilleistung im Rahmen einer umfassenderen Behandlung so dass der Leistungstext der Nummer für die Berechtigung der klägerischen Auffassung spricht. Die klägerischen Darlegungen zu dem durch Nummer 6100 abgebildeten Leistungsumfang mögen, wie von der Beklagten moniert, zum Teil als übergliedert oder schlicht nicht einschlägig angesehen werden. Gleichwohl bleibt aber das klägerische Argument, dass die Punktzahl der Nummer 2197 GOZ derjenigen der Nummer 6100 GOZ gegenüberstellt, im Kern weiter zutreffend und überzeugend. Denn in der Tat wäre in Fällen wie hier, in denen in tatsächlicher Hinsicht unstreitig eine adhäsive Befestigung eines Gegenstands zur Versorgung von Zähnen stattgefunden hat, nach der Wertigkeit der hierfür in der Nummer 2197 GOZ vorgesehenen Punktzahl von 130 für alle sonstigen Tätigkeiten eine Punktzahl von 35 zu veranschlagen. 35 Leistungspunkte entsprechen nach den insofern nicht konkret in Abrede gestellten Aus-führungen des Klägers bei einem Steigerungsfaktor von 2,3 einem Betrag in Höhe von 4,53 €. Auch jenseits der mit gutem Grund bezweifelbaren Notwendigkeit, für Positionen wie auch das zahnärztliche Gespräch, die Verabschiedung des Patienten oder auch die schließlich erfolgende Abrechnung eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit zu eröffnen, verbleiben aber gleichwohl bei der Eingliederung eines Brackets zahlreiche hiermit verbundene Leistungen, die über die adhäsive Befestigung allein hinausgehen. Insbesondere sind hierbei zunächst zu beachten, die jeweils anfallen-den Materialkosten, die jedenfalls - auch im Fall einer Standardversorgung - durch die Nummer 6100 GOZ mit vergütet sein müssten. Darüber hinaus hat der Arzt naturgemäß die Eingliederung der Brackets vorzubereiten und zu planen, bei der Ein-gliederung der Brackets auf eine hinreichende Desinfektion und Zahnversorgung zu achten, die gesamten von ihm durchgeführten Arbeiten pflichtgemäß zu dokumentieren und schließlich in einem gewissen Umfang sowohl im Vorfeld der Behandlung wie auch während ihrer sich regelmäßig über mehrere Termine erstreckenden Durch-führung die beabsichtigenden Maßnahmen und die Sinnhaftigkeit ihrer Durchführung mit dem jeweiligen Patienten zu besprechen. Dieser über die reine Befestigung des Brackets hinaus gehende Leistungsumfang hat sowohl wegen der beim Arzt erforderlichen Kompetenzen wie auch nach den ihm anfallenden Kosten und dem für ihn entstehenden Aufwand einen Gesamtumfang, der entscheidend dagegenspricht, dass die adhäsive Anbringung der Brackets bereits im dem Leistungsbild der Nummer 6100 GOZ enthalten wäre.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung ist insoweit neben den klaren inhaltlichen Ausführungen sehr interessant, als dass das Gericht klarstellte, es handele sich bei den Gebührenfragen um reine Rechtsfragen. Außerdem erklärte das Gericht die von den Parteien offensichtlich vorgelegten Kommentierungen für nicht objektiv, was allerdings für beide Seiten galt. Ohne hier aber den genauen Inhalt der zitierten Stellen zu kennen, lässt sich dies nicht weiter auswerten.

  • Handlungsempfehlung

    Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es wichtig ist, sich mit der Systematik der GOZ zu befassen und die Abrechnungsmodalität in einen sinnvollen Gesamtkontext zu stellen. So wird es auch für die Gerichte transparent.


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Adhäsive Befestigung
Eingliederung eines Klebebrackets