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Urteil
Festpreisangaben vor Behandlungsbeginn verboten

Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 31 O 797/11
Datum: 21.06.2012
Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 767/11) erklärt, generelle und vorab erklärte Festpreisangaben seien unzulässig, da sie nicht mit den Vorschriften der GOZ vereinbar seien. Der Zahnarzt hatte Bleaching in seiner Praxis auf einer Internet-Plattform für einen Festpreis beworben. Dies hatte die zuständige Zahnärztekammer verboten. Die Angelegenheit landete schließlich streitig vor Gericht und das LG Köln entschied, dass der Zahnarzt diese Werbung zu unterlassen habe. Sollte sich die Werbung wiederholen, wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € angedroht.
  • Das Urteil

    Im Rahmen dieses Verfahrens beschäftigte sich das Gericht auch mit der Frage, ob es zulässig sei, dass Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, schon vor dem ersten Patientenkontakt festgelegt werden könnten. Im Ergebnis verneinte das Gericht diese Frage, da dies die Regelungen der GOZ nicht zulassen würden. Man dürfe die Kosten erst mit dem Heil- und Kostenplan festlegen, da erst nach der ersten Untersuchung sicher feststehe, welcher Aufwand nötig werde. Nichts anderes könne beim Bleaching gelten, wenn dort auch häufig der Aufwand gleich sein dürfte.

    Das LG Köln führte aus:

    „Handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt ist, muss diese durch schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen, § 2 Abs. 3 GOZ. Dies ist nicht geschehen, denn der Heil- und Kostenplan muss nach der Gesetzessystematik erstellt werden, bevor der Preis festgesetzt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Vergütung durch den Heil- und Kostenplan festgesetzt wird. Dies setzt aber voraus, dass vor Erstellung des Heil- und Kostenplans eine Untersuchung des jeweiligen Patienten stattfindet, damit der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan an den individuellen Bedürfnissen des Patienten ausrichten kann. Zwar mag dem Beklagten zuzugeben sein, dass für ein Bleaching in aller Regel der gleiche Aufwand und daher auch die gleiche Vergütung anfällt.” Da jedoch Ausnahmen möglich sind, ist eine generelle und vorab erklärte Festpreisangabe mit den Vorschriften der GOZ nicht vereinbar.

  • Kommentar

    Die Argumentation des LG Köln ist nachvollziehbar. Es sollte sich verbieten, ohne einen Patienten überhaupt gesehen zu haben, einen pauschalen Preis zu nennen. Eine solche Darstellung rückt die zahnärztlichen Leistungen letztlich auch zu sehr in den Bereich der reinen Dienst- oder gar „Kaufleistung“, dabei sollte der Beruf des Zahnarztes nicht in diesem Sinne verstanden werden.

  • Handlungsempfehlung

    Konkrete Leistungsinhalte und die Höhe der Vergütung sollten immer erst nach dem ersten Patientenkontakt einschließlich erster Untersuchung thematisiert werden.


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