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Urteil
Diese drei Begründungen für Steigerungsfaktoren sind nicht ausreichend

Gericht: OVG Lüneburg
Aktenzeichen: Az. 5 LC 222/11
Datum: 13.11.2012
Zu den Begründungen:

- „besondere Technik bei gedrehter Achse“
- „starke Kippung Achse“
- „mesial unter Gingivaniveau präpariert“

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer aktuellen Entscheidung die drei genannten Begründungen als nicht ausreichend befunden. Mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. 5 LC 222/11) wieder bestätigt, dass an die Begründungspflicht keine allzu überzogenen Forderungen gestellt werden dürfen.
  • Das Urteil

    In seinen Entscheidungsgründen formuliert das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 13.11.2012 (Az. 5 LC 222/11):

    „besondere Technik bei gedrehter Achse“

    „Die für den Zahn 25 gegebene Begründung „besondere Technik bei gedrehter Zahnachse“ beschreibt eine Art der Ausführung und die anatomische Lage des behandelten Zahns. Auch in Zusammenschau ist aus diesen Angaben aber nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit hierdurch die Behandlung erschwert wurde. Dabei geht der Senat davon aus, dass nicht schon die Lage des Zahns, sondern allenfalls die Lage und die Zugänglichkeit der zu behandelnden Stelle Aufschluss darüber gibt, ob die Behandlung durch anatomische Besonderheiten überdurchschnittlich aufwendig wird. Nachvollziehbar und durch das Berufungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt weist die Beklagte zudem darauf hin, dass Drehungen der Zahnachsen eine häufige Fehlstellung sind und eine anatomisch perfekte Zahnstellung nicht den Durchschnitt darstellt. Ob die Zahnachse nur minimal oder in einer sich auf die Behandlung nur geringfügig oder erheblich auswirkenden Weise gedreht war, lässt sich der Begründung des Zahnarztes nicht entnehmen.

    „starke Kippung Achse“

    „Ähnliches gilt für die zu Zahn 27 gegebene Begründung „starke Kippung der Achse“. Zwar ist hier zumindest eine ungewöhnliche Abweichung vom anatomischen Ideal erkennbar. Gleichwohl gibt auch hier die bloße Beschreibung der Lage des Zahns noch keinen Aufschluss darauf, ob und in welchem Umfang sich diese auf den Aufwand oder die Schwierigkeit der Behandlung ausgewirkt hat. Denn auch bei einer gekippten Zahnachse kann die zu behandelnde Stelle gut zugänglich und eine Einlagefüllung ohne größeren Aufwand möglich sein.“

    „mesial unter Gingivaniveau präpariert“

    „Schließlich ist auch die zu Zahn 26 gegebene Begründung „mesial unter Gingivaniveau präpariert“ nicht geeignet, überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu belegen. Ein mesial kariös vorgeschädigter Zahn ist keine Seltenheit. Dass die Präparation für die Einlagefüllung die Gingivagrenze erreicht oder auch darunter liegt, ist ebenfalls nicht außergewöhnlich. „Unter Gingivaniveau“ beschreibt die Lage der zu präparierenden Stelle nur pauschal und lässt ohne nähere Ausführungen nicht erkennen, ob die Präparation hier so tief unter Gingivaniveau erfolgt ist, dass daraus überdurchschnittliche Schwierigkeiten erwachsen sind (vgl. insofern Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2010 - 5 LA 237/10 -, juris Rn. 19). Auch in dem Zusammenhang „mesial unter Gingivaniveau“ benennt die Begründung keine Umstände, die eine Vergütung mit 3,4 Gebühren und damit am obersten Ende des Gebührenrahmens als angemessen erscheinen lassen. Möglicherweise erforderliche besondere Maßnahmen bei der Präparation wären im Übrigen nach Gebührenziffer 203 GOZ a. F. gesondert abrechnungsfähig und sind daher nicht der Leistung nach Nr. 217 GOZ a. F. zuzuordnen. Dies zeigt nicht nur, dass gesonderte Maßnahmen beim Präparieren keineswegs den Durchschnitt aller Behandlungsfälle verlassen; die hierfür angesetzte (einfache) Gebühr von 7,15 DM lässt auch erkennen, dass der Verordnungsgeber solchen Maßnahmen kein besonderes Gewicht beimisst - jedenfalls kein Gewicht, dass eine Überschreitung des Schwellenwerts im Umfang von 74,24 Euro, dem Zwanzigfachen einer einfachen Gebühr nach Nr. 203 GOZ a. F., rechtfertigen würde.

  • Kommentar

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nähert sich der Lösung des Problems wie viele Gerichte. Es wird die Frage danach gestellt, worin genau nicht nur die Besonderheit, sondern ein daraus resultierender Mehraufwand besteht. Das muss sich das Gericht bildlich vorstellen können. Kann es das nicht, wird es regelmäßiger zu einer abschlägigen Entscheidung kommen.

    Wenngleich sich die Ausführungen des Gerichts auf die GOZ 1988 beziehen, sind sie dennoch ohne Einschränkung auf die GOZ 2012 zu übertragen.

  • Handlungsempfehlung

    Bei der Formulierung der Begründung sollte zwingend darauf geachtet werden, den Mehraufwand zu definieren. Die reine Beschreibung des Zustandes und der faktorerhöhenden „Situation“ reicht nicht immer. Es muss also die Verbindung zwischen faktorerhöhendem Umstand und dem Mehraufwand hergestellt werden und in einer laienverständlichen Art dargestellt werden.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung