Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

Urteil
Die PKV darf ihre Leistung nicht auf das Beihilfeniveau kürzen

Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: Az 23 O 143/09
Datum: 28.04.2010
Eine private Krankenversicherung hat versucht, die Leistungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen auf das Preisniveau der Beihilfe zu kürzen. Dem hat das LG Köln widersprochen. Tatsächlich war eine der Beihilfe angepasste „Preisliste“ nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies hätte die verklagte Versicherung beweisen müssen, was ihr aber nicht gelungen ist. Dennoch hat sie bei der Erstattung die Leistungen auf Beihilfeniveau gekürzt. Hiergegen klagte der Patient und bekam vom LG Köln Recht. Dabei betonte das LG Köln vor allen Dingen, dass sich die Erstattungshöhe bei der Beihilfe auch nach fiskalischen Gesichtspunkten bemisst, damit also eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit den Regeln im Bereich der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen ist.
  • Das Urteil

    Den Entscheidungsgründen zu dem Urteil des LG Köln vom 28.04.2010 (Az. 23 O 143/09) ist zu entnehmen:

    „Die Beklagte war nicht berechtigt, die auf ärztlichen Verordnungen beruhenden Rechnungen des Physiotherapeuten G für die Erstattung der Höhe nach zu kürzen. Die Heilmittelpreisliste der Beklagten ist nicht Bestandteil des Gruppenvertrages geworden. Die Beklagte vermochte die Einbeziehung dieser Preisliste in den Vertrag - auch nach einem Hinweis der Kammer hierzu - nicht darzulegen. Eine Kürzung des Rechnungsbetrages auf die beihilfefähigen Höchstsätze war ebenfalls unzulässig. Die beihilfefähigen Höchstsätze stellen nicht die in Deutschland üblichen Preise dar, da bei der Festsetzung dieser Höchstsätze auch fiskalische Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Dies ist gerichtsbekannt. Daher war auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet.“

  • Kommentar

    In dieser Entscheidung ging es nicht um eine Zahnbehandlung, die Aussage ist aber dennoch uneingeschränkt übertragbar. Die Aussage des LG Köln ist unanhängig von der konkreten medizinischen Behandlung.

    Nebenbei hat das LG Köln eine weitere Aussage getroffen. Die PKV hatte die medizinische Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bestritten, allerdings Teilbeträge bezahlt. Damit – so das LG Köln – habe sich die PKV das Argument der angeblich fehlenden medizinischen Notwendigkeit selbst genommen, sodass das Gericht dann trotz des Bestreitens durch die PKV von dem Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ausgegangen ist.

  • Handlungsempfehlung

    Soweit die private Krankenversicherung die Leistungen auf Beihilfeniveau kürzen möchte, sollte der Patient stets überprüfen lassen, ob eine solche Regelung wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist oder eine solche Regelung womöglich unzulässig und damit unwirksam ist.


Das könnte Dich interessieren
Zugehörige§-Paragraphen
Anwendungsbereich