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Urteil
Die Bedeutung von Aufklärungsbögen

Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: Az. 26 U 3/14
Datum: 15.12.2017
Aufklärungsbögen sind kein Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung. Hier herrscht regelmäßig ein Irrglaube. Denn es wird immer wieder vergessen, dass nur die mündliche Aufklärung des Patienten eine Rechtfertigung der Körperverletzung in Form der zahnärztlichen Behandlung darstellt.

Schriftliche Hinweise können diese mündliche Aufklärung ebenso wenig ersetzen wie vom Patienten unterschriebene Aufklärungs- und Einwilligungsbögen. Diese sind aber sinnvoll, vor allen Dingen auch, um die korrekte mündliche Aufklärung festzuhalten.

Anders ausgedrückt: Das Überreichen und Unterzeichnenlassen von Aufklärungsbögen alleine ist niemals eine ordnungsgemäße Aufklärung. Auch dann nicht, wenn der Patient unterschrieben hat, er habe den Aufklärungsbogen gelesen, verstanden und keine Fragen mehr. Denn all das bedeutet eben nicht, dass auch eine mündliche Aufklärung erfolgt ist.

Selbstverständlich helfen aber so genannte individualisierte Aufklärungsbögen bei der Beweisführung einer ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung.
  • Das Urteil

    Das Oberlandesgericht Hamm erklärt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 15.12.2017 (Az. 26 U 3/14) ausdrücklich, dass ein individualisierter Auf-klärungsbogen ein Indiz (kein Beweis) sein kann:

    „Grundsätzlich ist eine ärztliche Behandlung ohne Einwilligung des Patienten widerrechtlich. Insoweit muss daher der Arzt nachweisen, dass es einen Rechtfertigungsgrund in Form einer wirksamen Einwilligung gibt, die zunächst eine ausreichende Aufklärung erforderlich macht. Es dürfen dabei an den Arzt aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Aus diesem Grund stellt die Existenz einer unterzeichneten Einwilligungserklärung auf einem individualisierbaren Auf-klärungsbogen ein Indiz dafür dar, dass ein tatsächliches Aufklärungsgespräch über die Behandlung mit deren Risiken erfolgt ist… .“

    Eine besondere Bedeutung kommt der Individualisierung des Aufklärungsbogens zu:

    „Der vom Kläger unterschriebene Aufklärungsbogen war zunächst weder geeignet, den Kläger umfassend auf die bestehende konservative Behandlungsmöglichkeit hinzuweisen, noch führte er das konkret bei dem Kläger erhöhte Operationsrisiko auf. Zudem enthält dieser keinerlei handschriftliche Zusätze oder Individualisierungen und vermag daher für sich genommen nicht als Indiz für eine umfassende und hinreichende Aufklärung des Klägers dienen, sondern allenfalls als Indiz dafür, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.“

    Grundsätzlich dürfen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden:

    „Gleichwohl dürfen auch ohne das Vorliegen eines individualisierten Aufklärungsbogens an den dem Arzt obliegenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es muss einerseits die besondere Situation berücksichtigt werden, in der sich der Arzt im Rahmen seiner Behandlung befindet, und andererseits die Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung seiner Beweislast zum Zwecke von Ersatzansprüchen durch den Patienten. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Pati-enten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern… .“

  • Kommentar

    Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Sie hebt hervor und stellt ausdrücklich klar, dass an den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung an den Arzt keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zeitgleich wird daran erinnert, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung immer nur die mündliche Aufklärung sein kann, welche nicht durch schriftliche Hinweise ersetzt werden kann und daher dem Aufklärungsbogen keine Beweiskraft innewohnt. Ein Indiz für eine mündliche Aufklärung kann der unter-zeichnete Bogen aber sein, wenn er hinreichend individualisiert ist.

  • Handlungsempfehlung

    Die Individualisierung des Aufklärungsbogens kann durch mehrere Möglichkeiten erfolgen. Diese sollten idealerweise möglichst viel und parallel genutzt werden. Zu-nächst einmal sollte der Patient das Dokument mit Datum unterschrieben haben. Auch der Zahnarzt sollte seine Unterschrift drunter setzen ebenso wie das während des Aufklärungsgesprächs anwesende Praxispersonal. Im Gespräch können behandelte Themen auf dem Bogen abgehakt werden. Persönliche Bemerkungen oder spezielle Fragen des Patienten können ebenfalls auf dem Bogen ergänzt wer-den. Besonders gut eignen sich kleine Skizzen, um dem Patienten die bei ihm geplante Behandlung anschaulicher darzustellen. Diese demonstrieren zeitgleich das ausführliche Aufklärungsgespräch und individualisieren den Aufklärungsbogen.

    Selbstverständlich muss das ordnungsgemäße Aufklärungsgespräch zusätzlich in der Behandlungsdokumentation notiert werden.

    Aufklärungsbögen stellen immer nur eine ergänzende Dokumentation der Aufklärung des Patienten dar.

    Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es jedem Zahnarzt freisteht, auf das Verwenden von Aufklärungsbögen zu verzichten. Ein rechtliches Muss sind Aufklärungsbögen nicht. Gleichwohl sind sie sowohl im Zusammenhang mit der Aufklärung des Patienten als auch in der späteren Beweisführung ausgesprochen hilf-reich und sinnvoll.


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