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Urteil
Der Beweis einer Behandlungsvereinbarung vor Gericht

Gericht: AG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. 41 C 147/07
Datum: 04.04.2008
Die Dokumentation ist das A und O im Rahmen einer Behandlung. Aus rechtlicher Sicht kommt ihr eine ganz entscheidende Bedeutung zu, wenn es gilt, einen Behandlungsfehlervorwurf abzuwehren. Zudem bildet die Dokumentation eine wichtige Grundlage für die Durchsetzung von Honoraransprüchen.
Problematisch kann es werden, wenn die Dokumentation lückenhaft ist. Dann kann es helfen, wenn die Praxis dem Gericht glaubhaft machen kann, dass bestimmte Formulare immer in gleicher Weise verwendet werden. Dies kann durch Zeugen belegt werden.

In einem vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelten Fall ging es um eine private Behandlungsvereinbarung mit einer gesetzlich versicherten Patientin. Diese behauptete, sie habe diese nicht unterschrieben. Sie habe immer darauf hingewiesen, sie sei arbeitslos und könne nur Leistungen in Anspruch nehmen, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen würden.

Die Praxis behauptete, die Patientin habe eine Behandlungsvereinbarung unterzeichnet, mit der sie sich mit der Tragung der Kosten für eine Interimsversorgung bis ca. 400,00 € einverstanden erklärt habe. Dies ergebe sich aus der Behandlungsdokumentation. Es habe sich um ein in der Praxis regelmäßig verwendetes Formularblatt gehandelt. Ein von der Patientin unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung war nicht mehr auffindbar. Dem Gericht wurde ein ununterschriebenes Exemplar überreicht.

Nur durch die Befragung eines in der Praxis angestellten Zahnarztes konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass diese private Behandlungsvereinbarung von der Patientin tatsächlich unterschrieben worden ist. Dabei konnte sich der angestellte Zahnarzt nicht mehr konkret daran erinnern, dass die Patientin unterschrieben habe. Im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vereinbarung in der Behandlungsakte und der Tatsache, dass die Behandlung durchgeführt worden ist, folgerte er, dass das Formular unterschrieben worden sein muss. Weiter erklärte der Zeuge, der Abschluss einer privaten Behandlungsvereinbarung habe im Hinblick auf provisorische Versorgungen den Sinn, dass mit einer notfallmäßig erforderlichen Versorgung sofort begonnen werden könne, noch bevor die gesetzliche Krankenkasse ihre Leistungspflicht anerkennt.
  • Das Urteil

    Das Amtsgericht Düsseldorf führte in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 04.04.2008 (Az. 41 C 147/07) aus:

    „Das Gericht hält auf Grundlage seines persönlich gewonnenen Eindrucks den Zeugen X für glaubwürdig. Ein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat der Zeuge X nicht. Er arbeitet zwar weiterhin in der Praxis des Klägers als Zahnarzt. Es ist aber nicht erkennbar, wie sich für ihn, den Zeugen, persönlich der Ausgang des Rechtsstreits auswirken sollte. Der Zeuge machte seine Aussage auch auf die mehrfachen und durchaus engagierten Nachfragen der Beklagten in einer ruhigen und sachlichen Weise, die keine Belastungstendenz zu Ungunsten einer der Parteien erkennen ließ. Die Vorhalte der Beklagten beantwortete er in schlüssiger und sachlich angemessener Weise. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen auch für glaubhaft. Der Zeuge hat nicht vorgegeben, sich an den tatsächlichen Vorgang der Unterschriftenleistung durch die Beklagte selber noch zu erinnern, sondern in plausibler Weise dargelegt, warum er aufgrund der Eintragung des Behandlungsblattes und aus der Tatsache, dass die Beklagte schließlich - unstreitig - versorgt wurde, darauf schließt, dass die Beklagte eine private Behandlungsvereinbarung wie im Behandlungsblatt vermerkt und wie als ununterschriebenes, gleichwohl schon handschriftlich ausgefülltes Formular zur Gerichtsakte gelangt …, auch tatsächlich unterschrieben hat. Es leuchtet ein, dass ein Zahnarzt eine Versorgung erst beginnt, wenn die Tragung der Kosten entweder durch die gesetzliche Krankenkasse (oder die private Krankenversicherung) zugesagt ist oder sich der Patient verpflichtet, die Kosten nötigenfalls selber zu tragen. Gerade im Hinblick auf die Komplexität des zahnärztlichen Gebührenrechts und die rechtlichen Vorgaben des Sozialversicherungsrechts an die Erstattung zahnärztlicher - zumal prothetischer - Versorgung, ist nicht davon auszugehen, dass ein Zahnarzt das Risiko auf sich nimmt, eine Versorgung durchzuführen, deren Bezahlung schon dem Grunde nach fraglich ist. Es leuchtet ebenso ein, dass ein Zahnarzt einem Patienten, bevor er ihn in einer Notsituation unversorgt nach Hause schickt, zunächst vorschlägt, eine private Behandlungsvereinbarung abzuschließen. Daher fügt sich die Aussage des Zeugen X in die übliche Vorgehensweise eines Zahnarztes und auch in die dokumentierte Behandlung der Beklagten sowie darin, dass die Beklagte schließlich unstreitig mit einem Provisiorium versorgt wurde.“

  • Kommentar

    Der Praxis kam zugute, dass sich die Patientin bei ihrer Befragung durch das Gericht als unglaubwürdig zeigte. Dagegen trat der angestellte Zahnarzt schlüssig und in sachlich angemessener Weise auf.
    Besser wäre es gewesen, wenn das von der Patientin unterzeichnete Formular dem Gericht hätte vorgelegt werden können. Durch den Umstand, dass dieses Formular regelmäßig bei den Patienten verwendet wird und der Zeuge das bestätigen konnte, ist die Beweisführung dann doch gelungen.

  • Handlungsempfehlung

    Die Behandlungsdokumentation muss lückenlos geführt werden. Zur Dokumentation gehören auch von den Patienten unterschriebene Formulare. Diese sollten auch in die elektronische Akte aufgenommen werden, damit im Falle eines Gerichtsverfahrens der Beweis geführt werden kann.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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