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Urteil
Beihilfefähigkeit einer implantatbasierten Zahnprothese

Gericht: BVerwG
Aktenzeichen: Az. 2 C 46/10
Datum: 27.03.2012
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2012 (Az. 2 C 46/10) einige wesentliche Grundsätze bestätigt. Es hat die anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts korrigiert.

Das Oberverwaltungsgericht hatte die unrichtige Auffassung vertreten, die Beihilfefähigkeit einer Versorgung mit vier Implantaten, die der Fixierung einer Totalprothese dienen, sei ausschließlich dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Implantatversorgung sämtliche Zahnsubstanz verloren gegangen sei. Auf die Zahnlosigkeit bei Einbringen der Implantate kommt es aber gerade nicht an. Die Zahnlosigkeit muss erst dann gegeben sein, wenn die Totalprothese auch genutzt wird.

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kernaussage für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit gemacht, indem es erklärt, dass regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sei, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt.
  • Das Urteil

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn der Behandlung fehlten dem Patienten im Oberkiefer 10 Zähne. Im Verlauf der Behandlung wurden zunächst sechs Implantate zur späteren Befestigung der Prothese eingesetzt. Nach Abschluss der sechsmonatigen Einheilphase wurden die noch vorhandenen, durch Parodontose geschädigten Zähne entsprechend dem zuvor aufgestellten Heil- und Kostenplan entfernt, so dass die Prothese auf die eingewachsenen Implantate aufgesetzt werden konnte. Die zu Behandlungsbeginn im Oberkiefer noch vorhandenen überkronten Restzähne waren weder insgesamt erhaltungsfähig noch in der Lage, als Prothesenlager zu dienen, und sind deshalb im Verlauf der Behandlung beseitigt worden. Eine herausnehmbare Totalprothese kam wegen Insuffizienz des Kieferknochens aus medizinischen Gründen nicht in Betracht.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen anschaulich u.a. aus:

    „Die zahnmedizinische Versorgung mit einer Totalprothese verfolgt den Zweck, die durch Verlust oder Funktionslosigkeit aller Zähne ausgefallene Biss- und Kaufähigkeit wieder herzustellen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass zu Behandlungsbeginn in dem betroffenen Kiefer keine Zähne mehr vorhanden sind, sondern es genügt, wenn die noch vorhandenen Zähne aus medizinischen Gründen nicht erhaltungsfähig sind und deshalb nach dem Heil- und Kostenplan im Laufe der Behandlung entfernt werden müssen. Dem Wortlaut der Anlage 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 BhV lässt sich nicht entnehmen, dass vollständige Zahnlosigkeit bereits vor dem Einsetzen der Implantate bestehen muss. Eine Totalprothese setzt zwar begrifflich voraus, dass der zu versorgende Kiefer seine Funktion mit Hilfe vorhandener Zähne nicht mehr wahrnehmen kann, sondern dass im Regelfall sämtliche Zähne fehlen oder funktionsunfähig sind. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch, der Systematik des Beihilferechts entsprechend, auf den Zeitpunkt, in dem die beihilferechtlich geltend gemachte Aufwendung entstanden ist, in dem also die sie begründende Leistung - das Einsetzen einer Totalprothese - erbracht wird (vgl. § 5 Abs. 2 BhV). Dies ist bei einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Behandlung der Zeitpunkt, in dem der Behandlungserfolg eintritt, d.h. die Prothese genutzt werden kann. Das Einsetzen der Implantate stellt demgegenüber nicht die beihilferechtlich relevante Leistung, sondern nur einen Teil dieser Leistung dar.

    Wenn es während der Behandlung medizinisch indiziert ist, vorhandene Restzähne zur provisorischen Funktionserhaltung des Kiefers während der Einheilphase noch zu erhalten, so steht dies bei teleologischer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften einem Beihilfeanspruch nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts würde die Notwendigkeit begründen, die dauerhaft nicht erhaltungsfähigen Restzähne bereits zu Behandlungsbeginn zu beseitigen. Dies würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich der hier anwendbaren Rechtsgrundlage auf relativ wenige Fälle eingeschränkt wäre oder dem Beihilfeberechtigten - will er seinen Beihilfeanspruch für Aufwendungen bei vier Implantaten erhalten - ein etwa sechsmonatiger Zustand der vollständigen Zahn- und Funktionslosigkeit eines Kiefers zugemutet würde. Dies widerspricht dem Ziel des Beihilferechts, grundsätzlich die erforderliche medizinische Versorgung der Beamten durch Beihilfeleistungen abzusichern.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung veranschaulicht wieder einmal, dass es in Prozessen ganz wesentlich darum geht, dem Gericht den zahnmedizinischen Sachverhalt transparent darzustellen. Nur was die Richter verstehen, werden sie angemessen beurteilen können.

  • Handlungsempfehlung

    Nicht nur die Richter müssen den Sachverhalt verstehen – auch der Rechtsanwalt muss sich auskennen und dicht mit der Praxis zusammenarbeiten. Die Auswahl eines mit der Materie hinreichend vertrauten Rechtsanwaltes ist also von ganz entscheidender Bedeutung.


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