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Urteil
Beihilfebescheid nicht zu Lasten des Patienten änderbar

Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: Az. 1 A 2782/11
Datum: 27.05.2013
Die Beihilfestelle darf im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die in dem ursprünglichen Bescheid berechnete Beihilfeleistung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten kürzen, wenn der Patient den Widerspruch nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit erhebt, als ihm keine höhere als die im Beihilfebescheid festgesetzte Beihilfe gewährt worden ist. Der sogenannte Widerspruchsbescheid, der nach Einlegen eines Widerspruchs ergeht, darf dann also nicht weniger Beihilfezahlungen festlegen als der erste Beihilfebescheid.

Mit anderen Worten: Greift der Beihilfepatient mit seinem Widerspruch lediglich die Kürzung einzelner Rechnungspositionen an, darf die Beihilfestelle im Rahmen der Überprüfung des Vorgangs nicht zu Lasten des Beihilfepatienten andere als die mit dem Widerspruch verfolgten Rechnungspositionen nachträglich kürzen. Entschieden werden darf ausschließlich über die mit dem Widerspruch konkretisierte Positionen.

Das im Verwaltungsrecht herrschende Verbot einer sogenannten „Verböserung“ hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 27.05.2013 (Az. 1 A 2782/11) unterstrichen und auf eine diesem Verfahren zu Grunde liegende Zahnarzt-Rechnung angewandt.
  • Das Urteil

    Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Begründung aus:

    „Greift der Betroffene den Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf wie hier dem Widerspruch an, so gilt für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Behörde und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit einer Verböserung der im Ausgangsbescheid getroffenen Regelung ergänzend Folgendes: Die Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde wird durch den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand begrenzt, der im Widerspruchsverfahren nicht verändert werden kann. Die Widerspruchsbehörde kann aus diesem Grunde im Widerspruchsverfahren keine - den Ausgangsbescheid verbösernden - Belastungen verfügen, die über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinausgehen.“

    Zeitgleich hat das Oberverwaltungsgericht einen weiteren wichtigen Aspekt klar gestellt. Die Beihilfestelle hatte nämlich in dem Verfahren vorgetragen, eine zahnärztliche Rechnung könne nicht geteilt werden, sondern müsse insgesamt überprüft werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und wie schon die Rechtsprechung zuvor noch einmal betont, dass Zahnarztrechnungen sehr wohl teilbar sind. Zusammenfassend stellte das Oberverwaltungsgericht schließlich fest:

    „Ein Beamter oder Richter, der wie der Kläger gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang einlegt, in dem der festgesetzte Beihilfebetrag hinter dem Inhalt seines Beihilfeantrags zurückbleibt, kann (dem Umfang der eingetretenen Bindungswirkung des Festsetzungsbescheides Rechnung tragend) auf seinen Widerspruch hin keine Leistung verlangen, die zusammen mit der gemäß dem Bescheid zu gewährenden Beihilfe in der Summe über das hinausgeht, was ihm für den Beihilfeantrag insgesamt an Beihilfe nach geltendem Recht zusteht. Auf der anderen Seite darf die Beihilfefestsetzungsstelle einen derart nur teilweise angegriffenen Beihilfebescheid im Widerspruchsverfahren nicht zu Lasten des Widerspruchsführers dahingehend verbösern, dass die im Endbetrag zu gewährende Beihilfe geringer als die im Ausgangsbescheid festgesetzte Beihilfe bemessen wird. Das gilt bei Beachtung der weiter bestehenden Wirksamkeit sowie teilweise eingetretenen Bestandskraft des Ausgangsbescheides auch dann, wenn nach dem materiellen Beihilferecht insgesamt nur ein Anspruch auf eine niedrigere als die in diesem Bescheid festgesetzte Beihilfe besteht. An Letzteres hat sich der Beklagte im vorliegenden Streitfall nicht gehalten.“

  • Kommentar

    Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist zu begrüßen. Zwar hat sich das Gericht im Zusammenhang mit der Zahnarztrechnung noch mit Positionen der alten GOZ beschäftigt, die getroffenen Grundsätze bleiben davon aber unberührt und sind auf die GOZ 2012 uneingeschränkt übertragbar.

  • Handlungsempfehlung

    Dieser Fall verdeutlicht wieder einmal, dass es elementar wichtig ist, einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen. Hier war es entscheidend, dass der Klageantrag korrekt gestellt wurde, nämlich der Bescheid nur insoweit angegriffen wurde, als nicht genug als beihilfefähig bewertet wurde. Falsch wäre es gewesen, den gesamten Bescheid anzugreifen, da so der Behörde mehr Freiraum hätte eingeräumt werden müssen.


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Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung