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Urteil
Beihilfe kann Zahlung für Implantat auf Pauschale in Höhe von 450 € beschränken

Gericht: VG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. 10 K 795/11
Datum: 01.03.2012
Ein beihilfeberechtigter Patient kann bezüglich der Erstattung durch die Beihilfe auf eine Pauschale je beihilfefähigem Implantat in Höhe von 450,00 € beschränkt werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner aktuellen Entscheidung vom 01.03.2012 (Az. 10 K 795/11).
  • Das Urteil

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az. 10 K 795/11) aus:

    „Die in § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 4 BVO vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf 450,- Euro je Implantat verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie trägt den rechtlichen Bedenken, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der früheren Fassung dieser Bestimmung der BVO aufgezeigt hatte und aufgrund derer diese frühere Fassung unwirksam war, hinreichend Rechnung. 28 § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 BVO a.F. war deshalb wegen Unvereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unwirksam, weil die dort vorgesehene sehr weitgehende Begrenzung der Aufwendungen für Implantatbehandlungen unverhältnismäßig war, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügte. Die Vorschrift begrenzte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf wenige sehr eng gefasste Indikationen. Dadurch war die Beihilfe auch und gerade in den Fällen ausgeschlossen, in denen diese Aufwendungen notwendig und angemessen waren. Ein derartiger vollständiger Ausschluss ist nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer "herkömmlichen" Versorgung entstehenden (Mehr-)Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfallen würden. (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 -, OVGE MüLü 51, 184; und Beschluss vom 28. Januar 2011 - 3 A 2238/09 -, DVBl. 2011, 719 (L).) Eine dahingehende Regelung hat nunmehr die jetzige BVO getroffen. Sie sieht im Falle des Nichtvorliegens einer Indikation vor, dass pauschal 450,- Euro je Implantat als beihilfefähig anerkannt werden. Dieser Betrag liegt in etwa auf der Höhe der Kosten einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke. Hat der Verordnungsgeber also den von der obergerichtlichen Rechtsprechung gewiesenen Weg zur Behebung der Rechtswidrigkeit der Beihilfevorschriften gewählt, so besteht zumindest von Amts wegen kein Anlass zu Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung.“

  • Kommentar

    Für Beihilfestellen gelten bestimmte Regeln, die sich von denen anderer Kostenträger mitunter deutlich unterscheiden. Ausschlaggebend bei den Regelungen über die Beihilfefähigkeit ist stets die Frage, ob die Rechtsgrundlage der Beihilfe korrekt ist, übergeordnete Vorgaben also richtig umgesetzt worden sind. Dies verdeutlicht auch das Beispiel dieser Entscheidung. Die vorherige Rechtsgrundlage war unwirksam, ist sodann aber entsprechend korrigiert worden.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist dringend davon abzuraten, einem Beihilfepatienten zu erläutern, was er von der Beihilfestelle erstattet bekommt und was nicht. Hierzu sollte er sich zunächst mit der Beihilfestelle selber in Verbindung setzen und dann gegebenenfalls mit einem fachkundigen Rechtsanwalt.


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