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Urteil
Achtung! Honorarverlust bei Minderjährigen sollte die Ausnahme sein

Gericht: LG Wiesbaden
Aktenzeichen: Az 9 S 14/13
Datum: 05.09.2013
Das LG Wiesbaden hat in einem etwas ungewöhnlichen Fall entschieden, dass ein Minderjähriger eine zahnärztliche Behandlung über mehrere Termine in Anspruch nehmen konnte, ohne dass er das hierfür angefallene Honorar tragen musste. Wieso? Wie geht das?

Als die Behandlung begonnen wurde, war der Patient noch minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt. Der Behandlungsvertrag wurde also mit einem Minderjährigen geschlossen, ohne dass ein Erziehungsberechtigter eingewilligt hätte. Damit lag rein juristisch ein „schwebend unwirksamer“ Behandlungsvertrag vor. Schwebend unwirksam ist ein Vertrag, wenn er noch einer nachträglichen Genehmigung bedarf. Diese Genehmigung hätte von den Erziehungsberechtigten erteilt werden können. So kam es in dem Fall aber nicht. Schließlich wurde der Patient während der fortlaufenden Behandlungszeit volljährig mit der Folge, dass nun er berechtigt war, den Vertrag nachträglich zu genehmigen. Aber auch der Patient genehmigte den Behandlungsvertrag nicht nachträglich. Gleichwohl begab er sich weiter in die zahnärztliche Behandlung. Nun sollte man meinen, das tatsächliche „sich behandeln lassen“ würde sich als eine so genannte konkludente/stillschweigende Genehmigung umdeuten lassen. Das sah das LG Wiesbaden aber anders und erklärte, der Vertrag sei durch das reine sich in die Weiterbehandlung begeben – ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung – nicht wirksam geworden.

Damit lag im Ergebnis kein wirksamer Behandlungsvertrag vor, so dass der Patient nicht zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars verpflichtet war.
  • Das Urteil

    Das LG Wiesbaden führte in den Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 05.09.2013 (Az. 9 S 14/13) aus. Nach dem Verfahren in 1. Instanz hatte das LG Wiesbaden sich als Berufungsinstanz mit dem Fall zu befassen:

    „Die Berufung ist aber unbegründet, weil das angefochtene Urteil weder im Ergebnis noch in der Begründung zu beanstanden ist. Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß der zunächst schwebend unwirksame Behandlungsvertrag weder von den gesetzlichen Vertretern der Beklagten noch nach Erlangung der Volljährigkeit von der Beklagten selbst genehmigt worden ist. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Amtsgerichts, wonach aus Anlaß der Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen des Klägers durch die Beklagte nach Erlangung der Volljährigkeit am 29.08.2011, am 05.09.2011 und am 09.09.2011 nicht etwa jeweils neue Behandlungsverträge zustande gekommen seien, die Beklagte vielmehr die Praxis des Klägers auf Grund des bereits unter dem 15.08.2011 zustande gekommenen, wenngleich schwebend unwirksamen Behandlungsvertrages aufgesucht habe. Im einzelnen:

    Daß der unter dem 15.08.2011 geschlossene und wegen der seinerzeitigen Minderjährigkeit der Beklagten zunächst schwebend unwirksame Behandlungsvertrag (§ 108 Abs. 1 BGB) von den gesetzlichen Vertretern der Beklagten genehmigt worden wäre, wird von dem Kläger noch nicht einmal behauptet. Der unter dem 15.08.2011 geschlossene und zunächst schwebend unwirksame Vertrag ist aber auch nicht von der Beklagten selbst unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 BGB genehmigt worden. Zwar ist die Beklagte am 26.08.2011 volljährig geworden (§ 2 BGB). Eine ausdrückliche Genehmigung im Anschluß hieran durch die Beklagte selbst wird indes weder klägerischerseits behauptet noch ist eine solche ausdrückliche Genehmigung anderweit ersichtlich. Die Beklagte hat den schwebend unwirksamen Vertrag aber auch nicht konkludent genehmigt. Zwar kann eine Genehmigung, wie eine jede andere Willenserklärung auch, grundsätzlich auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erfolgen (§ 133 BGB). Die Deutung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Genehmigung setzt allerdings voraus, daß der volljährig Gewordene die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages überhaupt gekannt oder mit einer solchen zumindest gerechnet hat (vgl. BGHZ 47, 341, 351 f.; BGH, Urteil vom 29.01.1970 zu VII ZR 34/68). Kein Raum für eine konkludente Genehmigung ist demnach dort, wo dem zunächst beschränkt Geschäftsfähigen noch nicht einmal bewußt ist, daß ein von ihm ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag auch nach erlangter Volljährigkeit bis zu seiner – eigenen – Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, was aber bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig der Fall sein wird… .

    Daß die Beklagte nach Erlangung der Volljährigkeit am 29.08.2011, am 05.09.2011 und am 09.09.2011 jeweils in der Praxis des Klägers erschien und dort ärztliche Leistungen in Anspruch nahm, ist allein für sich genommen nicht dazu geeignet, den Schluß zu tragen, die Beklagte habe um die schwebende Unwirksamkeit des Behandlungsvertrages gewußt und mit ihren nach dem 26.08.2011 erfolgten Besuchen in der Praxis des Klägers insbesondere auch ihrem Willen Ausdruck verleihen wollen, das von ihr als unwirksam erkannte Rechtsgeschäft nunmehr mit allen hieraus für sie resultierenden Folgen verbindlich werden zu lassen. Einen solchen Erklärungswert den bloßen Besuchen der Beklagten in der Praxis des Klägers in der Zeit nach dem 26.08.2011 wird man schon deshalb nicht beimessen können, weil eben diese Besuche bezogen auf ihren Anlaß und Ablauf grundsätzlich in nichts von denjenigen sich unterschieden haben werden, welche die Beklagte der Praxis des Klägers vor ihrem 18. Geburtstag am 26.08.2011 erstattet hatte. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn feststünde, daß der Kläger nach Erlangung der Volljährigkeit durch die Beklagte diese zumindest konkludent dazu aufgefordert hätte, zu dem am 15.08.2011 begründeten und der seinerzeitigen Minderjährigkeit der Beklagten wegen lediglich schwebend unwirksamen Vertragsverhältnis nach Erlangung der Volljährigkeit sich nunmehr selbst zu erklären, indem er ihr etwa die als Anlagen K 3, K 4 und K 5 zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen erneut präsentiert hätte beziehungsweise hätte präsentieren lassen. Derlei läßt der Kläger indes ebenso wenig vortragen wie andere Umstände, aus denen auf ein von dem bisherigen Geschehen abweichendes äußeres Verhalten der Beklagten sowie darauf hätte geschlossen werden können, daß die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages als solche erkannt und dessenungeachtet auf eben diese mit ihren Besuchen in der Praxis des Klägers nach dem 26.08.2011 im Hinblick auf eine nunmehr von ihr zu erteilende Genehmigung reagiert habe.“

  • Kommentar

    Die Ausführungen des LG Wiesbaden sind ein wenig enttäuschend. So gesteht einem Patienten die Unwissenheit zu, davon ausgehen zu dürfen, bei der Inanspruchnahme von zahnärztlichen Leistungen würde kein Behandlungsvertrag zustande kommen. Das erscheint ein wenig weltfremd und kann in einer Gesamtbetrachtung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen.

    Möglicherweise hätte das LG Wiesbaden eine andere Wertung vorgenommen, wenn es sich bei den Behandlungsleistungen, welche der Patient nach dem Eintreten seiner Volljährigkeit in Anspruch genommen hat, um neue Behandlungseinheiten gehandelt hätte. Dann wäre womöglich ein wirksamer neuer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Da es sich aber ausdrücklich um eine Weiterbehandlung handelte, blieb es bei der Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

  • Handlungsempfehlung

    Vor der Behandlung von Minderjährigen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Behandlungsvertrag von den Erziehungsberechtigten genehmigt wird.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung