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Urteil
Überschreitung des Gutachterauftrages

Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az VII ZB 32/12
Datum: 11.04.2013
Sowohl in Haftungsverfahren als auch in Fragen zur korrekten Berechnung der erbrachten zahnmedizinischen Leistungen werden regelmäßig Sachverständige eingeschaltet, da die Richter meist nicht über ein spezielles Fachwissen verfügen. Im Rahmen der Begutachtung kommt es dann immer wieder zu Überschreitungen des Gutachterauftrages, indem nicht gestellte Fragen beantwortet werden. So kann – ohne dass dazu verfahrenstechnisch Anlass gegebene worden ist – die eine Partei begünstigt und die andere benachteiligt werden. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, von einer fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen auszugehen. So entschied unlängst der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11.04.2013.
  • Das Urteil

    In den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs zu seinem Beschluss vom 11.04.2013 (Az. VII ZB 32/12) führte er aus:

    „Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber …

    Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann. Eine solche unsachliche Grundhaltung kann sich daraus ergeben, dass der Gutachter Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachterauftrag nicht gedeckt sind.

    So ist die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer Partei als gerechtfertigt gewertet worden, wenn dieser in seinem die Grenzen seines Auftrags überschreitenden Gutachten den Prozessbeteiligten den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits aufgezeigt hat … . Ebenso ist das Befangenheitsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen als begründet angesehen worden, der seinen Gutachterauftrag dadurch überschritten hat, dass er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen und seiner Beurteilung nicht die vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat … oder das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht hat, statt die ihm abstrakt gestellte Beweisfrage zu beantworten… . Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.“

  • Kommentar

    Es mag einem Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung und in Beantwortung der Beweisfragen zur korrekten Abrechnung auffallen, dass ein Behandlungsfehler gegeben sein könnte. Auch dann darf er rein verfahrenstechnisch nicht über die Beweisfragen hinausgehen. Jedenfalls riskiert er den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit.

  • Handlungsempfehlung

    Um Fehler bei der Begutachtung zu vermeiden, sollte man stets beim Inhalt der konkreten Beweisfragen bleiben. So kann man als Sachverständiger vermeiden, unnötige Angriffsflächen zu bieten.

    Ist man wiederum als in den Rechtsstreit Involvierter betroffen, sollte man auf die Einhaltung der Regeln zur Begutachtung drängen.


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Zugehörige§-Paragraphen
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung