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GOÄ 448
Betreuung Aufwachen größer 2 Std. nach ambulanter Anästhäsie/Narkose

Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 448 Schnellcheck

Punktzahl:600
  • Abrechenbar
    • Der Zuschlag Ä 448 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
    • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.- Der Zuschlag Ä 448 ist zutreffend, wenn in Verbindung mit einer in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigter ambulanter Anästhesie bzw. Narkose im Anschluss an die Behandlung eine Beobachtung und Betreuung eines Kranken von mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden notwendig wird.
    • Die Berechnung des Zuschlags Ä 448 für Beobachtung und Betreuung eines Kranken ist nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operativen GOÄ-Leistungen denkbar, die unter zuschlagsberechtigter ambulanter Anästhesie bzw. Narkose durchgeführt wurden. Der Ansatz der Ä448 geht demnach grundsätzlich einher mit der Berechnung einer der Zuschläge bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen (Ä 442Ä 445).
    • Die Durchführung der zuschlagsberechtigten ambulanten Narkose und die damit einhergehende Berechnung der entsprechenden Narkoseleistung nebst zugeordnetem Zuschlag (Ä 446 bzw. Ä 447) kann durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen.
    • Der Zuschlag Ä 448 ist unabhängig davon von demjenigen Behandler berechnungsfähig, der die notwendige Beobachtung und Betreuung gemäß Leistungsbeschreibung durchgeführt hat.
    • Im Auftrag des Arztes ist die Betreuung an entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal delegierbar, sofern der Arzt im Falle von Komplikationen für Interventionsmaßnahmen sofort zur Verfügung steht.
    • Dauert die Aufwachbetreuung weniger als zwei Stunden, ist der Zuschlag GOÄ 448 nicht berechnungsfähig. Sofern der Zahnarzt ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer (zahn-)ärztlicher Leistungen länger als eine halbe Stunde beim Patienten untätig verweilen muss, kann hierfür die GOÄ 56 gemäß ihren Bestimmungen berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beobachtung und Betreuung eines Kranken von mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden, nach ambulanter Anästhesie bzw. Narkose im Anschluss an die Behandlung.
  • Nicht abrechenbar
    • Die Zuschlagsposition nach der GOÄ 448 kann nicht nebeneinander berechnet werden mit Leistungen nach
      • GOÄ 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher)
      • GOÄ 2 (Rezept /Überweisung /Übermittlung durch Helferin)
      • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
      • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
      • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
      • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
      • GOÄ 56 (Verweilen)
      • GOÄ 449 (Beobachtung und Betreuung über mehr als vier Stunden)
check
Abrechenbar
  • Der Zuschlag Ä 448 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.- Der Zuschlag Ä 448 ist zutreffend, wenn in Verbindung mit einer in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII aufgeführten ambulanten Operationsleistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigter ambulanter Anästhesie bzw. Narkose im Anschluss an die Behandlung eine Beobachtung und Betreuung eines Kranken von mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden notwendig wird.
  • Die Berechnung des Zuschlags Ä 448 für Beobachtung und Betreuung eines Kranken ist nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operativen GOÄ-Leistungen denkbar, die unter zuschlagsberechtigter ambulanter Anästhesie bzw. Narkose durchgeführt wurden. Der Ansatz der Ä448 geht demnach grundsätzlich einher mit der Berechnung einer der Zuschläge bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen (Ä 442Ä 445).
  • Die Durchführung der zuschlagsberechtigten ambulanten Narkose und die damit einhergehende Berechnung der entsprechenden Narkoseleistung nebst zugeordnetem Zuschlag (Ä 446 bzw. Ä 447) kann durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen.
  • Der Zuschlag Ä 448 ist unabhängig davon von demjenigen Behandler berechnungsfähig, der die notwendige Beobachtung und Betreuung gemäß Leistungsbeschreibung durchgeführt hat.
  • Im Auftrag des Arztes ist die Betreuung an entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal delegierbar, sofern der Arzt im Falle von Komplikationen für Interventionsmaßnahmen sofort zur Verfügung steht.
  • Dauert die Aufwachbetreuung weniger als zwei Stunden, ist der Zuschlag GOÄ 448 nicht berechnungsfähig. Sofern der Zahnarzt ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer (zahn-)ärztlicher Leistungen länger als eine halbe Stunde beim Patienten untätig verweilen muss, kann hierfür die GOÄ 56 gemäß ihren Bestimmungen berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beobachtung und Betreuung eines Kranken von mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden, nach ambulanter Anästhesie bzw. Narkose im Anschluss an die Behandlung.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Zuschlagsposition nach der GOÄ 448 kann nicht nebeneinander berechnet werden mit Leistungen nach
    • GOÄ 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher)
    • GOÄ 2 (Rezept /Überweisung /Übermittlung durch Helferin)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
    • GOÄ 56 (Verweilen)
    • GOÄ 449 (Beobachtung und Betreuung über mehr als vier Stunden)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 448

    Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 (Ä1, Ä2, Ä3, Ä4, Ä5, Ä6, Ä7, Ä8) und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.

    Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil C.VIII.

    1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.

      Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
    2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt F*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt H*,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt I*,
      • nach den Nummern 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628 in Abschnitt J**,
      • nach den Nummern (…) in Abschnitt K*,
      • oder nach den Nummern 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118,2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732 in Abschnitt L* zuzuordnen.

        keine Nummern aufgeführt, da der gesamte Abschnitt für Zahnärzte nicht geöffnet ist
        ** nur diejenigen Nummern aufgeführt, die gemäß § 6 Abs. 1 für Zahnärzte geöffnet sind

        Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.

        Anmerkung: Der Abschnitt D – Anästhesieleistungen – ist seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 für Zahnärzte nicht mehr zugänglich.

        Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.

        Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
    4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
    5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
    6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit dem Zuschlag nach der GOÄ 448 wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen abgegolten.

      Die Aufwach- und/oder Erholungszeit beginnt mit dem Ende der Operation und endet mit dem Eintritt der Transportfähigkeit.

      Dauert die notwendige Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen länger als vier Stunden, steht für die Berechnung der Zuschlag GOÄ 449 zur Verfügung.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Zuschlag nach der GOÄ 448 ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ ist ausgeschlossen.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Durchführung der zuschlagsberechtigten ambulanten Narkose und die damit einhergehende Berechnung der entsprechenden Narkoseleistung nebst zugeordnetem Zuschlag (GOÄ 446 bzw. GOÄ 447) kann durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen.

      Der Zuschlag nach der GOÄ 448 ist unabhängig davon von demjenigen Behandler berechnungsfähig, der die notwendige Aufwachbetreuung gemäß Leistungsbeschreibung durchgeführt hat.

      Der Zuschlag GOÄ 448 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Als Behandlungstag gilt ein Kalendertag.

      Bei Rechnungslegung muss der Zuschlag GOÄ 448 direkt im Anschluss der zuschlagsberechtigten Gebührenziffer aufgeführt werden und darf nur zum 1,0-fachen Gebührensatz ausgewiesen werden.