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GOÄ 321
Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters – gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Instillation

Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters – gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Instillation –

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 321 Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • für die Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde
    • auch für die Einführung eines Fistelkatheters
    • Wird eine Fistel erst mit einer Sonde untersucht und im Anschluss an die Untersuchung aufgrund einer medizinischen Indikation ein Fistelkatheter eingeführt, kann die GOÄ 321 sowohl für die Untersuchung mittels Sonde als auch für die Einführung des Fistelkatheters – also zweimal – berechnet werden.
    • Eine notwendige Wund- bzw. Fistelspaltung ist nicht Leistungsinhalt der GOÄ 321 und wird mit der GOÄ 2008 berechnet.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde
  • Nicht abrechenbar
    • Eine notwendige Wund- bzw. Fistelspaltung ist nicht Leistungsinhalt der GOÄ 321 und wird mit der GOÄ 2008 berechnet.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 370, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters Kontrastmittel in die natürlichen Gänge oder Fisteln eingebracht worden ist, sowie die
    • GOÄ 303, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters die (Probe-) Punktion einer Zyste erfolgt ist.
    • Es ist allerdings zu beachten, dass die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 370 und der GOÄ 303 ausgeschlossen ist, da Punktionen nach GOÄ 300 und GOÄ 303 als Bestandteil der höher bewerteten GOÄ 370 gelten.
check
Abrechenbar
  • für die Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde
  • auch für die Einführung eines Fistelkatheters
  • Wird eine Fistel erst mit einer Sonde untersucht und im Anschluss an die Untersuchung aufgrund einer medizinischen Indikation ein Fistelkatheter eingeführt, kann die GOÄ 321 sowohl für die Untersuchung mittels Sonde als auch für die Einführung des Fistelkatheters – also zweimal – berechnet werden.
  • Eine notwendige Wund- bzw. Fistelspaltung ist nicht Leistungsinhalt der GOÄ 321 und wird mit der GOÄ 2008 berechnet.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde
no-check
Nicht abrechenbar
  • Eine notwendige Wund- bzw. Fistelspaltung ist nicht Leistungsinhalt der GOÄ 321 und wird mit der GOÄ 2008 berechnet.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 370, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters Kontrastmittel in die natürlichen Gänge oder Fisteln eingebracht worden ist, sowie die
  • GOÄ 303, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters die (Probe-) Punktion einer Zyste erfolgt ist.
  • Es ist allerdings zu beachten, dass die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 370 und der GOÄ 303 ausgeschlossen ist, da Punktionen nach GOÄ 300 und GOÄ 303 als Bestandteil der höher bewerteten GOÄ 370 gelten.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 321

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ - Teil C.III.

    Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewebe.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      In der Leistungsbeschreibung ist explizit von „natürlichen Gängen“ die Rede.

      Diese Differenzierung erfolgt in Bezug auf die Fistel nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Leistungsinhalt sowohl in Bezug auf natürlich entstandene als auch in Bezug auf aus medizinischen Gründen künstlich angelegte Fisteln erbracht werden kann.

      Beispiele
      Natürliche Gänge sind beispielsweise die Ausführungsgänge der Speicheldrüsen. Die Untersuchung der Ausführungsgänge der Speicheldrüsen mittels Sonde erfüllt insofern den Leistungsinhalt der GOÄ 321.

      Die ebenfalls mit der GOÄ 321 berechenbare Einführung eines Fistelkatheters erfolgt mit dem Ziel, eine Fistel offen zu halten, um einen Ablauf zu schaffen.

    • Anwendungsempfehlung

      Wird eine Fistel erst mit einer Sonde untersucht und im Anschluss an die Untersuchung aufgrund einer medizinischen Indikation ein Fistelkatheter eingeführt, kann die GOÄ 321 sowohl für die Untersuchung mittels Sonde als auch für die Einführung des Fistelkatheters – also zweimal – berechnet werden.

      Neben der GOÄ 321 zusätzlich berechnungsfähig sind beispielsweise die

      • GOÄ 370, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters Kontrastmittel in die natürlichen Gänge oder Fisteln eingebracht worden ist, sowie die
      • GOÄ 303, wenn zusätzlich zur Untersuchung oder zur Einführung eines Fistelkatheters die (Probe-) Punktion einer Zyste erfolgt ist.

      Es ist allerdings zu beachten, dass die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 370 und der GOÄ 303 ausgeschlossen ist, da Punktionen nach GOÄ 300 und GOÄ 303 als Bestandteil der höher bewerteten GOÄ 370 gelten.