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GOÄ 267
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung

Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 267 Schnellcheck

Punktzahl:80
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung (die Leistung kann, unabhängig von der Anzahl der nötigen Infiltrationen, im Bereich einer Körperregion nur einmal je Sitzung abgerechnet werden)
    • für eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung
    • Wird die Infiltrationsbehandlung einer Körperregion in mehreren Sitzungen durchgeführt, kann die GOÄ 267 für jede indiziert getrennte Sitzung abgerechnet werden.
    • Für die Berechnung der Infiltrationsbehandlung in mehreren Körperregionen steht die GOÄ 268 zur Verfügung. (je Sitzung – aber „[…] Bereich einer Körperregion […]“ – diese Kombination führt, anders als bei anderen Nummern, bei verschiedenen Körperregionen zum erhöhten Ansatz; z. B. rechts und links oder bei Trigeminusneuralgie und Narbenneuralgie an anderer Stelle auch zweimal oder öfter. Durch Einführung der GOÄ 268 ist nicht ein mehrfacher Ansatz der GOÄ 267 möglich, sondern nur noch die Abrechnung der GOÄ 268 (anstelle GOÄ 267).
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • medikamentöse Infiltrationsbehandlung
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung (die Leistung kann, unabhängig von der Anzahl der nötigen Infiltrationen, im Bereich einer Körperregion nur einmal je Sitzung abgerechnet werden)
  • für eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung
  • Wird die Infiltrationsbehandlung einer Körperregion in mehreren Sitzungen durchgeführt, kann die GOÄ 267 für jede indiziert getrennte Sitzung abgerechnet werden.
  • Für die Berechnung der Infiltrationsbehandlung in mehreren Körperregionen steht die GOÄ 268 zur Verfügung. (je Sitzung – aber „[…] Bereich einer Körperregion […]“ – diese Kombination führt, anders als bei anderen Nummern, bei verschiedenen Körperregionen zum erhöhten Ansatz; z. B. rechts und links oder bei Trigeminusneuralgie und Narbenneuralgie an anderer Stelle auch zweimal oder öfter. Durch Einführung der GOÄ 268 ist nicht ein mehrfacher Ansatz der GOÄ 267 möglich, sondern nur noch die Abrechnung der GOÄ 268 (anstelle GOÄ 267).
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • medikamentöse Infiltrationsbehandlung
  • Abrechnungsbestimmung

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Nr. 267

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 267 beschreibt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion. Eine Kieferhälfte gilt aufgrund des Verlaufs der Nervenbahnen aus zahnmedizinischer Sicht als eine Körperregion.

      Ungeachtet der Anzahl der Infiltrationen wird die medikamentöse Infiltrationsbehandlung mit der GOÄ 267 berechnet. Erfolgt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung mehrerer Körperregionen (beispielsweise beider Kieferhälften), steht hierfür die GOÄ 268 zur Verfügung.

      Die Leistung stellt insofern einen Sonderfall der subkutanen Injektion dar, die allgemein durch die Leistung GOÄ 252 beschrieben wird. Während bei der GOÄ 252 das Gewebe lediglich als Einbringungsort für eine Allgemeinwirkung dient, soll die Infiltrationsbehandlung eine gezielte direkte Wirkung im infiltrierten Bereich entfalten.

      Die GOÄ 267 kann auch für eine sogenannte „Heilanästhesie“ berechnet werden, bei der das Lokalanästhetikum als Medikament injiziert wird, um lokal seine Wirkung zu entfalten. Die intraorale Infiltrationsanästhesie zum Erreichen einer lokalen Schmerzausschaltung als Grundlage für die nachfolgende Behandlung ist mit der GOZ 0090 zu berechnen.

      Beispiele
      Im Rahmen der Zahnheilkunde ist die GOÄ 267 als notwendige zahnmedizinische Leistung beispielsweise denkbar für die Aufhebung einer intraoralen Lokalanästhesie.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.

      Die GOÄ 267 wird, unabhängig von der Zahl der Infiltrationen, je Sitzung berechnet. Die Notwendigkeit vieler Infiltrationen in einer Körperregion in einer Sitzung kann als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Medikamente, die für die Infiltration benötigt werden, können auf den Namen des Patienten „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes) auf einem Privatrezept verordnet werden.

      Werden die benötigten Medikamente nicht verordnet, sondern von der Praxis zur Verfügung gestellt, können diese gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.