Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 255
Injektion, intraartikulär oder perineural

Injektion, intraartikulär oder perineural

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 255 Schnellcheck

Punktzahl:95
  • Abrechenbar
    • je intraartikuläre oder perineurale Injektion
    • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die GOÄ 253 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das intraartikuläre oder perineurale Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 255 berechtigt.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • intraartikuläre oder perineurale Injektion
  • Nicht abrechenbar
    • Die Leistungen nach den GOÄ 252 bis GOÄ 258 und GOÄ 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden (Allgemeine Bestimmung C-II.).
    • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • je intraartikuläre oder perineurale Injektion
  • Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die GOÄ 253 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das intraartikuläre oder perineurale Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 255 berechtigt.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • intraartikuläre oder perineurale Injektion
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Leistungen nach den GOÄ 252 bis GOÄ 258 und GOÄ 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden (Allgemeine Bestimmung C-II.).
  • Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 255

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Injektionen

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Betrifft aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich die Leistungsziffern:

    • GOÄ 252 – Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
    • GOÄ 253 – Injektion, intravenös
    • GOÄ 254 – Injektion, intraarteriell
    • GOÄ 255 – Injektion, intraartikulär oder perineural
    • GOÄ 261 – Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter

    Eine Injektion ist die Einspritzung einer Substanz in den Organismus unter manuellem oder mechanischem Druck.

    Wenn anstelle einer Mischung in zeitlichem Zusammenhang mehrere mischbare Medikamente nacheinander durch einen liegenden Zugang injiziert werden, ist die mehrfache Berechnung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.

    Muss eine Injektion wegen Misserfolg abgebrochen und an anderer Stelle wiederholt werden, ist die erneute Berechnung ebenfalls unzulässig.

    Injektionen nach den Nrn. 252 bis 255 und Nr. 261 können jedoch mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden, wenn die Einspritzung eines oder mehrerer Medikamente

    • sowohl intravenös als auch intraarteriell durchgeführt werden muss oder
    • nicht kompatible Medikamente aus pharmakologischen Gründen durch gesonderte Zugänge verabreicht werden müssen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Die GOÄ 255 beschreibt eine intraartikuläre oder perineurale Injektion. Sie ist berechenbar bei der Injektion von Medikamenten

      • in eine Gelenkhöhle hinein (intraartikulär) oder
      • um eine Nervenfaser herum (perineural).

      Die GOÄ 255 ist je notwendige separat und eigenständig indizierte intraartikuläre oder perineurale Injektion abrechenbar. Sie ist demnach auch wiederholbar bzw. kann bei mehreren separat notwendigen intraartikuläre oder perineurale Injektionen auch mehrfach berechnet werden. Die Mehrfachberechnung aus Gründen, die der Arzt zu verantworten hat (z. B. wegen fehlerhafter Punktionstechnik), ist ausgeschlossen.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Medikamente, die für die intraartikuläre oder perineurale Injektion benötigt werden, können auf den Namen des Patienten „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes) auf einem Privatrezept verordnet werden.

      Werden die benötigten Medikamente nicht verordnet, sondern von der Praxis zur Verfügung gestellt, können diese gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

      Ist vor einer intraartikuläre oder perineurale Injektion eine Anästhesie erforderlich, kann die jeweilige Anästhesieleistung gegebenenfalls zusätzlich berechnet werden – als intraorale Infiltrationsanästhesie gemäß der GOZ 0090 bzw. intraorale Leitungsanästhesie gemäß GOZ 0100.

      Wird nach erfolgter intraartikuläre oder perineurale Injektion ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.

      Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Injektion in die Vene und/oder in die Arterie sind die GOÄ 253 und/oder die GOÄ 254 zusätzlich berechnungsfähig. Auch die GOÄ 252 (Injektion – subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär) kann ggf. zusätzlich erbracht und berechnet werden.

      Die Punktion eines Gelenkes nach GOÄ 300 darf nicht parallel zur GOÄ 255 berechnet werden, wenn die Leistungen miteinander im Zusammenhang stehen. Nur wenn es unter medizinischen Gesichtspunkten erforderlich war, die Punktion getrennt von der Injektion durchzuführen, können beide Leistungen in Ansatz gebracht werden. Eine entsprechende Dokumentation ist zum Zwecke der Beleg- und Nachvollziehbarkeit dringend anzuraten. Wurden die Leistungsbestandteile beider Nummern im Zusammenhang miteinander erbracht, ist die Berechnung der höher bewerteten GOÄ 300 vorzuziehen.