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BEMA 131b
Herbstscharnier ein-/ausgliedern

Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) bei spätem Behandlungsbeginn, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann

BEMA 131b Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • für die Eingliederung UND Ausgliederung eines Herbstscharbieres bei spätem Behandlungsbeginn (Wachstumshöhepunkt ist überschritten)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Die Leistung nach Nr. 131b ist nur für ein Herbstscharnier abrechnungsfähig.
    • Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn der Wachstumshöhepunkt mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
  • Nicht abrechenbar
    • für andere festsitzende Apparaturen zur Bisslagekorrektur
    • orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
    • bei Therapieumstellung oder Verlängerungsbehandlung (ohne vorherige Beantragung über den KFO Plan)
    • Herbsthybriden (Kasper-Jumper, Sabbagh, Universal Spring)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • weitere kieferorthopädische Diagnostik
    • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis Bema 130)
    • bis zu vier Ankerbänder (Bema 126b)
    • Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
    • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

    Auslagen

    • Abformmaterialien: 2,80 EUR/Abformung
    • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
    • Material- und Laborkosten i. Z. mit einem Herbstscharnier
check
Abrechenbar
  • für die Eingliederung UND Ausgliederung eines Herbstscharbieres bei spätem Behandlungsbeginn (Wachstumshöhepunkt ist überschritten)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Die Leistung nach Nr. 131b ist nur für ein Herbstscharnier abrechnungsfähig.
  • Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn der Wachstumshöhepunkt mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für andere festsitzende Apparaturen zur Bisslagekorrektur
  • orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
  • bei Therapieumstellung oder Verlängerungsbehandlung (ohne vorherige Beantragung über den KFO Plan)
  • Herbsthybriden (Kasper-Jumper, Sabbagh, Universal Spring)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis Bema 130)
  • bis zu vier Ankerbänder (Bema 126b)
  • Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

Auslagen

  • Abformmaterialien: 2,80 EUR/Abformung
  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Material- und Laborkosten i. Z. mit einem Herbstscharnier
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Neben einer Leistung nach der Nr. 131 b ist eine Leistung nach der Nr. 126 b bis zu viermal abrechnungsfähig.
    2. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. . Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.